Bürgerinformationssystem
Der Stadtverordnetenvorsteher ruft sodann die Tagesordnungspunkt 5 und 6 gemeinsam auf.
Er erklärt, dass es sich bei der vorzunehmende Wahl um mehrere gleichartige, unbesoldete Stellen handelt, und somit nach § 55 Abs. 1 HGO in einem Wahlgang nach den Grundsätzen Verhältniswahl zu wählen ist. Es liegt jedoch eine gemeinsame Vorschlagliste aller Fraktionen vor, sodass es auch möglich ist, die Wahl nach § 55 Abs. 2 HGO vorzunehmen.
Er stellt fest, dass die gemeinsame Liste ordnungsgemäß unterschrieben ist und verliest die gemeinsame Vorschlagsliste. Diese wird parallel an die Stadtverordneten verteilt
Da niemand widerspricht haben sich die Stadtverordneten auf einen gemeinsamen Wahlvorschlag geeinigt. Somit ist der einstimmige Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend ist; Stimmenenthaltungen sind unerheblich. Der Stadtverordnetenvorsteher lässt offen abstimmen.
Abstimmungsergebnis zum gemeinsamen Listenvorschlag:
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Zustimmung: CDU, AL/Die Grünen, SPD, FWR, FDP Ablehnung: / Enthaltung: /
Die Liste ist einstimmig gewählt und ist dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Zustimmung: CDU, AL/Die Grünen, SPD, FWR, FDP Ablehnung: / Enthaltung: / |
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