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Herr Adler vom Planungsbüro Fischer erläutert die Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplanes und der damit verbunden Veränderungssperre.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Sep. 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI S. 1548) geändert worden ist, die Aufstellung des Bebauungsplans A 21.5 “Nördlich des Rödermarkrings“ (Abgrenzung siehe nachstehend).
Planungsziel ist es, Ansiedlungsflächen für das produzierende und weiterverarbeitende Gewerbe zu sichern. Die zusätzliche Ausbreitung von Einzelhandelsnutzungen – über den Bestand hinaus – widerspricht dieser Zielsetzung und soll daher unterbunden werden.
Sollten sich bei der Planung Abweichungen an dem geplanten Geltungsbereich ergeben, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung vorzulegen.
Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird das Planungsbüro Holger Fischer aus Linden beauftragt.
Die Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB sind einzuleiten.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes A 21.5 „Nördlich des Rödermarkrings“ genordet, ohne Maßstab
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: CDU, ALG Ablehnung: FDP Enthaltung: SPD, FWR
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