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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Sep. 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI S. 1548) geändert worden ist, die Aufstellung des Bebauungsplanes B 1.6 „Ortskern Urberach“.
Sollten sich bei der Planung Abweichungen an dem geplanten Geltungsbereich ergeben, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung vorzulegen.
Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird das Planungsbüro für Städtebau in Groß-Zimmern beauftragt.
Bei der Planung sind die Grundsätze des Leitbildes der Stadt Rödermark zu beachten. Die für Wohnen und Stadtentwicklung im Ortskern zuständige Projektgruppe der Leitbild-Arbeitsgruppe 2 ist bei der Planerstellung mit einzubeziehen.
Es sind Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, die Gedenkstätte Bahnhofstraße 18 planungsrechtlich zu sichern. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Zustimmung: CDU, AL/Die Grünen, SPD, FDP, FWR Ablehnung: / Enthaltung: /
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