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Auszug - Antrag der SPD-Fraktion betr.: Einberufung von Bürgerversammlungen  

 
 
20. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
TOP: Ö 5
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 20.05.2003 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 22:35 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Halle Urberach (Mehrzweckraum)
Ort: Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Die Stadtverordnetenvorsteherin erklärt zum Antrag der SPD:

Die Stadtverordnetenvorsteherin erklärt zum Antrag der SPD:

 

“Der Tagesordnungspunkt 5 enthält einen Antrag der SPD-Fraktion hinsichtlich des Wunsches nach einer Bürgerversammlung, nach zwei Bürgerversammlungen. Nach §8a HGO wird die Bürgerversammlung vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung einberufen. Zu diesem Tatbestand einer Bürgerversammlung besteht ein ausschließliches Recht der Stadtverordnetenvorsteherin bzw. des Stadtverordnetenvorstehers diese einzuberufen. Es ergibt sich auch nach §8a HGO keine Möglichkeit der Erzwingung durch irgendjemanden für eine Bürgerversammlung. Es ist das eigentümliche und ureigene Recht des Stadtverordnetenvorstehers. Nur meine Damen und Herren, insofern wäre eben dieser Antrag nicht zulässig, andererseits besteht hier in diesem Parlament Konsens darüber, dass wir alles tun wollen, um die Bürger in unser Handeln einzubeziehen und somit erkläre ich hier an dieser Stelle in meiner Eigenschaft als Stadtverordnetenvorsteherin, dass ich mich bemühen werde im Verlaufe dieses Jahres sowohl in dem Stadtteil Ober-Roden als auch in dem Stadtteil Urberach je eine Bürgerversammlung einzuberufen. Die Themen werden wir dann noch festlegen. Es besteht immer ein durchaus beachtlicher Konsens zwischen den Fraktionen. Ich glaube, dass wir hier auch ein gemeinsames Thema festlegen werden.

 

Nach dieser Erklärung wird der Antrag von der SPD-Fraktion zurückgezogen.