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Beschlussfassung erfolgte unter TO A.
Die Stadtverordnetenversammlung stellt den mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der GBZ Revisions- und Treuhand AG und des Rechnungsprüfungsamtes vom 01. Februar 2013 versehenen Gesamtabschluss 2011 gemäß § 114 HGO fest.
Die Entscheidung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 HGO über die Entlastung des Magistrates ist nicht erforderlich, da diese bereits mit den geprüften Einzelabschlüssen 2011 erfolgte. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Zustimmung: CDU, AL/Die Grünen, SPD, FDP, FWR Ablehnung: / Enthaltung: /
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