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Auszug - Förderrichtlinien Passivhaus und Nullenergiehaus  

 
 
4. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses
TOP: Ö 10
Gremium: Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 01.09.2011 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 21:27 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Raum Tramin (Zi.Nr. 300)
Ort: Konrad-Adenauer Str. 4-8, 63322 Rödermark
VO/0263/11 Förderrichtlinien Passivhaus und Nullenergiehaus
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/2/640602 Vorlage NEU
Federführend:Liegenschaften   
 
Beschluss


Hierzu begrüßt der Ausschussvorsitzende den Leiter der Bauverwaltung, Herrn Kron.

 

Beschlussvorschlag:

 

Zur Förderung des Baus von Passiv- und Nullenergiehäusern werden folgende Richtlinien beschlossen:

 

Förderrichtlinien Passiv- und Nullenergiehaus

 

Gemäß dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21. Juni 2011 fördert die Stadt Rödermark auf den Wohnbaugrundstücken, welche von der Stadt ab dem 22. Juni 2011 veräußert werden, den Neubau von Häusern mit dem Standard „Passivhaus“ mit 15 €/m² und den Bau mit Standard „Nullenergiehaus“ mit 25 €/m². Berechnungsgrundlage ist die gesamte Grundstücksgröße des Bauplatzes und nicht nur die überbaute Fläche.

 

Ob das Grundstück für die Errichtung eines Passivhauses oder Nullenergiehauses geeignet ist, muss der Käufer selbst prüfen. Die Stadt Rödermark übernimmt keine Gewähr dafür, dass auf dem veräußerten Grundstück die Errichtung eines Hauses mit dem Standard „Passivhaus“ oder Standard „Nullenergiehaus“ möglich ist.

 

Die Förderung erfolgt nach Realisierung des Hausbaus auf der Basis verschiedener vom Antragsteller einzureichender Unterlagen. Darüber hinaus finden stichprobenhaft vor-Ort-Termine statt.

 

Nachweis Passivhaus-Standard

 

Die Einhaltung des Passivhaus-Standards kann wie folgt belegt werden. Es ist nur ein Nachweis erforderlich und kann vom Antragsteller frei gewählt werden:

 

  • Qualitätsgeprüftes Passivhaus - Nachweis über Passivhaus Dienstleister (PHD) oder andere zugelassene Prüfstelle
  • Passivhaus gem. PassivhausProjektierungsPaket (PHPP)  - durch einen zugelassenen Sachverständigen (Passivhaus-Planer)
  • KfW-Effizienzhaus 40 - Nachweis über PHPP durch Sachverständigen oder als Förderzusage durch KfW
  • KfW-Effizienzhaus 50 - Nachweis über PHPP durch Sachverständigen oder als Förderzusage durch KfW
  • EnEV- (EnergieEinsparVerordnungs)-Nachweis gem. KfW 40/50 mit zusätzlichen Auflagen - Wohnraumlüftung gem. Passivhausinstitut (PHI), Luft-Dichtigkeitsnachweis gem. PHI

 

 

Nachweis Nullenergiehaus-Standard

 

Es gibt nach wie vor keine allgemein gültige Definition des Standards Nullenergiehaus.

Die nachstehenden Nachweisverfahren werden jedoch von der Stadt Rödermark als Vorraussetzung für die hiesige Förderung festgelegt.

 

Ein Nullenergiehaus baut auf dem Standard eines Passivhauses auf, verbunden mit weiteren Auflagen.

Für die Einhaltung des Nullenergiestandards muss daher zunächst der Nachweis des Passivhauses wie oben beschrieben geführt werden.

 

Weiterhin ist der Restenergiebedarf gem. EnEV durch eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach des Hauses zu kompensieren.

 

Der diesbezügliche Nachweis ist über die Vorlage der Ausführungsbestätigung der PV-Anlage und der Anmeldeunterlagen beim Versorger gegenüber der Stadt zu führen.

 

Die notwendige Größe der Photovoltaikanlage wird über den Primärenergiefaktor für Strom gem. EnEV berechnet. Dieses Detaillierte Nachweisverfahren ist besonders für diejenigen Bauherren interessant ist, welche auf Grund der baulichen Ausführung des Hauses nur noch geringen zusätzlichen Energiebedarf (EnEV-Nachweis deutlich unter 40 kWh/(m²[Gebäudenutzfläche nach EnEV=An])) haben.

Das detaillierte Nachweisverfahren muss jedoch verbindlich auch dann angewendet werden, wenn der zusätzliche Energiebedarf mehr als 40 kWh/(m²[An]) beträgt.

Die Bauverwaltung der Stadt hält zum Vorgenannten ein Merkblatt bereit.

Im Regelfall wird die Berechnung der Größe der Photovoltaikanlage jedoch über ein vereinfachtes Ermittlungsverfahren erfolgen.

 

Vorraussetzung hierfür ist, dass durch einen zugelassenen Sachverständigen der Nachweis erbracht wird, dass nach EnEV nicht mehr als 40 kWh/[An] Primärenergie verbraucht werden.

 

Das nachfolgende Beispiel kann helfen, die für den Ausgleich des Restenergiebedarfs nötige Fläche beim vereinfachten Nachweisverfahren zu ermitteln.

 

Dabei wird unter benötigter Fläche der PV-Anlage das reine Modul ohne Rahmen verstanden (aktive Fläche).

 

Berechnungsbeispiel für die Ermittlung im Dreisatz, bezogen auf die Berechnungsgrundlage von 150 m² (Gebäudenutzfläche AN nach EnEV):

 

              Als Bezugsgröße festgelegt ist:

Fläche Einfamilienhaus:              150 m² (AN)

Flächenbedarf PV-Anlage:                22 m²

 

Anwendungsbeispiel bei abweichender AN:

 

Fläche              EFH:                                          200 m² (AN)

Aktive Fläche              PV-Anlage:                            x

 

  22  =      x                                          x                             = 29,33 m²

150              200                                          x gerundet              = 29 m²

 

Es erfolgt jeweils die kaufmännische Rundung.

 

 

 

 

 

 

 

Das Datum der Vorlage soll auf den 01.09.2011 abgeändert werden.

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.