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Beschlussfassung erfolgte unter TO A.
Zur Förderung des Baus von Passiv- und Nullenergiehäusern werden folgende Richtlinien beschlossen:
Förderrichtlinien Passiv- und Nullenergiehaus
Gemäß dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21. Juni 2011 fördert die Stadt Rödermark auf den Wohnbaugrundstücken, welche von der Stadt ab dem 22. Juni 2011 veräußert werden, den Neubau von Häusern mit dem Standard „Passivhaus“ mit 15 €/m² und den Bau mit Standard „Nullenergiehaus“ mit 25 €/m². Berechnungsgrundlage ist die gesamte Grundstücksgröße des Bauplatzes und nicht nur die überbaute Fläche.
Ob das Grundstück für die Errichtung eines Passivhauses oder Nullenergiehauses geeignet ist, muss der Käufer selbst prüfen. Die Stadt Rödermark übernimmt keine Gewähr dafür, dass auf dem veräußerten Grundstück die Errichtung eines Hauses mit dem Standard „Passivhaus“ oder Standard „Nullenergiehaus“ möglich ist.
Die Förderung erfolgt nach Realisierung des Hausbaus auf der Basis verschiedener vom Antragsteller einzureichender Unterlagen. Darüber hinaus finden stichprobenhaft vor-Ort-Termine statt.
Nachweis Passivhaus-Standard
Die Einhaltung des Passivhaus-Standards kann wie folgt belegt werden. Es ist nur ein Nachweis erforderlich und kann vom Antragsteller frei gewählt werden:
Nachweis Nullenergiehaus-Standard
Es gibt nach wie vor keine allgemein gültige Definition des Standards Nullenergiehaus. Die nachstehenden Nachweisverfahren werden jedoch von der Stadt Rödermark als Vorraussetzung für die hiesige Förderung festgelegt.
Ein Nullenergiehaus baut auf dem Standard eines Passivhauses auf, verbunden mit weiteren Auflagen.
Für die Einhaltung des Nullenergiestandards muss daher zunächst der Nachweis des Passivhauses wie oben beschrieben geführt werden.
Weiterhin ist der Restenergiebedarf gem. EnEV durch eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach des Hauses zu kompensieren.
Der diesbezügliche Nachweis ist über die Vorlage der Ausführungsbestätigung der PV-Anlage und der Anmeldeunterlagen beim Versorger gegenüber der Stadt zu führen.
Die notwendige Größe der Photovoltaikanlage wird über den Primärenergiefaktor für Strom gem. EnEV berechnet. Dieses Detaillierte Nachweisverfahren ist besonders für diejenigen Bauherren interessant ist, welche auf Grund der baulichen Ausführung des Hauses nur noch geringen zusätzlichen Energiebedarf (EnEV-Nachweis deutlich unter 40 kWh/(m²[Gebäudenutzfläche nach EnEV=An])) haben. Das detaillierte Nachweisverfahren muss jedoch verbindlich auch dann angewendet werden, wenn der zusätzliche Energiebedarf mehr als 40 kWh/(m²[An]) beträgt. Die Bauverwaltung der Stadt hält zum Vorgenannten ein Merkblatt bereit.
Im Regelfall wird die Berechnung der Größe der Photovoltaikanlage jedoch über ein vereinfachtes Ermittlungsverfahren erfolgen.
Vorraussetzung hierfür ist, dass durch einen zugelassenen Sachverständigen der Nachweis erbracht wird, dass nach EnEV nicht mehr als 40 kWh/[An] Primärenergie verbraucht werden.
Das nachfolgende Beispiel kann helfen, die für den Ausgleich des Restenergiebedarfs nötige Fläche beim vereinfachten Nachweisverfahren zu ermitteln.
Dabei wird unter benötigter Fläche der PV-Anlage das reine Modul ohne Rahmen verstanden (aktive Fläche).
Berechnungsbeispiel für die Ermittlung im Dreisatz, bezogen auf die Berechnungsgrundlage von 150 m² (Gebäudenutzfläche AN nach EnEV):
Als Bezugsgröße festgelegt ist: Fläche Einfamilienhaus: 150 m² (AN) Flächenbedarf PV-Anlage: 22 m²
Anwendungsbeispiel bei abweichender AN:
Fläche EFH: 200 m² (AN) Aktive Fläche PV-Anlage: x
22 = x x = 29,33 m² 150 200 x gerundet = 29 m²
Es erfolgt jeweils die kaufmännische Rundung.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Zustimmung: CDU, AL/Die Grünen, SPD, FDP, FWR Ablehnung: / Enthaltung: /
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