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Auszug - Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes A 62.1 "Kinder- und Jugendfarm" eingegangenen Anregungen von Trägern öffentlicher Belange und Bürgern  

 
 
2. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
TOP: Ö 11
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 31.05.2011 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 21:30 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Halle Urberach (Mehrzweckraum)
Ort: Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
VO/0096/11 Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes A 62.1 "Kinder- und Jugendfarm" eingegangenen Anregungen von Trägern öffentlicher Belange und Bürgern
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/1 610-102 A62.1
Federführend:Stadtplanung   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Wortprotokoll:

 

Sachverhalt/Begründung:

Die Tagesordnungspunkte 11 und 12 werden, wie vereinbart, gemeinsam aufgerufen.

 

Die Stadtverordnete Brigitte Beldermann spricht zur Vorlage des Magistrates.

Da es keine weiteren Wortmeldungen zu diesem Sachverhalt gibt, lässt der Stadtverordnetenvorsteher über die Vorlage des Magistrates, die folgendermaßen lautet, abstimmen:

 

Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplans lag den Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme vor. Gleichzeitig lag der Entwurf in der Zeit vom 13.12.2010 bis 10.01.2011 öffentlich aus.

Es gingen folgende Anregungen ein, zu denen Beschlussvorschläge erarbeitet wurden:

 

1.  Schreiben des Kreisausschusses des Kreises Offenbach, Fachdienst Bauaufsicht vom 03.01.2011:

1.1  Dem Entwurf der Bebauungsplanänderung wird aus naturschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich zugestimmt. Es wird begrüßt, dass die Anregungen zum ersten Änderungsentwurf fast vollständig berücksichtigt worden sind.

Auf die Problematik der fehlenden Vollkompensation wird erneut hingewiesen und angeregt, das Defizit durch den Ankauf von Ökopunkten oder Maßnahmen im Stadtgebiet zu kompensieren.

Erläuterung:

Entsprechend der erfolgten Flächenbilanzierung nach der Kompensationsverordnung vom 1.9.2005 (aufgrund der §6b u. §50 des Hess. Naturschutzgesetzes) bleibt trotz geplanter Ausgleichsmaßnahmen ein Defizit von 2.281 Biotopwertpunkten. Dieser Wert entspricht jedoch lediglich 1,0% des errechneten Biotopausgangswertes der Fläche und ist damit sehr gering. 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Anregung auf Ausgleich an anderer Stelle im Stadtgebiet wird nicht aufgenommen. Das Defizit wird als so gering erachtet, dass im Hinblick auf die nachhaltige Wirkung des pädagogischen Ziels, Kinder und Jugendliche für Natur und Umwelt zu sensibilisieren, auf einen vollständigen Ausgleich verzichtet wird.

 

1.2  Die Zufahrten sollen für Feuerwehr und Rettungsdienst zugänglich sein.

Erläuterung:

Die Zufahrt  über den Oberwiesenweg ist für Rettungsdienste und Feuerwehr möglich.

Beschlussvorschlag:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Erfordernis für weitere Festsetzungen ergibt sich daraus nicht.

 

 

1.3  Das Konfliktpotential durch Lärmemissionen (‚Kinderlärm‘) bei  sich überlagernden und/oder angrenzenden Nutzungen wird in dem Schreiben erneut angesprochen. 

Das Vorhaben sei nicht mit den Geräuschemissionen eines Kinderspielplatzes vergleichbar.

Es wird erneut angeregt zu prüfen,  ob die zulässigen Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie in dem benachbarten Wohngebiet ‚Am Hallhüttenweg‘ sowie die Orientierungswerte der DIN 18005 im direkt angrenzenden Kleingartengebiet durch den Betrieb der Kinder- und Jugendfarm‘ eingehalten werden können.

Erläuterung:

Die in Wohngebieten einzuhaltenden Immissionsrichtwerte gemäß der Freizeitlärmrichtlinie betragen:

-              tagsüber an Werktagen außerhalb der Ruhezeit:  55 dB(A),

-              tagsüber an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen:
50 dB(A),

-              nachts: 40 dB(A).

Die Ruhezeiten sind die Zeiten von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.

Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Richtwerte außen tags nicht mehr als
30 dB(A) und nachts nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Nach DIN 18005 sollten in einer Kleingartenanlage tags und nachts 55 dB(A) nicht überschritten werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Auf die Einhaltung der entsprechenden Richtwerte ist im Erläuterungstext hingewiesen. Auf eine Lärmuntersuchung wird verzichtet, da unter Berücksichtigung der Entfernung zur benachbarten Wohnbebauung keine Überschreitung der Richtwerte zu erwarten ist. Die mit der Nutzung verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und damit auch zu tolerieren. Eine gegenseitige Rücksichtnahme wird trotzdem empfohlen.

 

 

1.4  Ebenso sei die geplante Kleintierhaltung ein Konfliktpotential, wobei Geräusch- und Geruchsemissionen nicht auszuschließen seien. Der Hinweis ‚in artgerechter Weise‘ sei nicht ausreichend.

Art und Anzahl der unterzubringenden Tiere seien genau zu benennen und einzuschätzen, inwieweit die geplante Tierhaltung die Grenzwerte der TA Lärm bzw. der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) nicht überschreitet.

Erläuterung:

Da exakte Angaben zur Tierhaltung für die Betreiber sehr einschränkend sind, wird auf die Nennung von Art und Anzahl verzichtet. Auf eine Einschätzung der Einhaltung der Grenzwerte wird verzichtet, da zur Zeit nicht absehbar ist, ob überhaupt dauerhaft Tiere gehalten werden können angesichts der Vandalismusvorfälle.  Die Haltung von Tieren muss hinsichtlich der Anzahl der Individuen sowie der Art und Weise der Haltung und Unterbring in artgerechter Weise erfolgen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Im Erläuterungsbericht ist eine textliche Festsetzung vorgenommen, nach der die Haltung einer angemessenen Anzahl  von Kleintierarten (z.B. Hühner, Enten, Kaninchen, Ziegen) in artgerechter Weise möglich ist. Der Hinweis, dass bei  einer möglichen Tierhaltung die entsprechenden Vorschriften und Richtwerte einzuhalten sind, ist im Bericht zu ergänzen.

 

 

1.5  Auf die Berücksichtigung einer energieoptimierten Bauweise bei der Bauleitplanung  (gem. Klimarahmenkonventionen im Kyoto-Protokoll) wird entsprechend dem Kreistagsbeschluss vom 31.10.2007 in Form einer Anlage hingewiesen.

Erläuterung:

Die Hinweise auf eine nachhaltige Stadtentwicklung sind bei der Planung bereits entsprechend einbezogen worden und in der Begründung entsprechend erläutert.

 

Beschlussvorschlag:

 

Ein Handlungs- oder Änderungsbedarf ist nicht mehr gegeben.

 

 

2. Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10.01.2011:

2.1 Der Oberwiesenweg  sei zwar als Verkehrsfläche dargestellt, jedoch nicht im Plangeltungsbereich einbezogen.  Im Bebauungsplan A62 sei er noch als Fuß- und Radweg festgesetzt. Dies sei planungsrechtlich nicht eindeutig.

Erläuterung:

Gemäß Hessischem Straßengesetz ist der Oberwiesenweg ein Wirtschaftsweg, der auch der Erschließung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen dient und daher nicht in das Plangebiet mit einbezogen ist, und auf dessen Funktion nur darstellerisch hingewiesen wurde. Da er keine Umwidmung durch den bisherigen Bebauungsplan erfahren hat, ist die Erschließung über diesen Weg daher möglich und wird verkehrstechnisch als ausreichend erachtet.

 

Beschlussvorschlag:

 

Ein Änderungsbedarf bezüglich dieser Hinweise wird nicht gesehen.

 

 

2.2  Die Festsetzungen zur Kleintierhaltung und zur Holzbauweise seien weiterhin nicht eindeutig  und planungsrechtlich fragwürdig.

Erläuterung:

Siehe dazu Pkt.  1.4.

Im Erläuterungsbericht ist eine textliche Festsetzung vorgenommen, nach der die Haltung einer angemessenen Anzahl  von Kleintierarten (z.B. Hühner, Enten Kaninchen, Ziegen) in artgerechter Weise möglich ist.

Die Art der Bauweise ist ebenfalls optional, mit der Empfehlung zur Holzbauweise.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Hinweis,  dass bei  einer möglichen Tierhaltung die entsprechenden Vorschriften und Richtwerte einzuhalten sind, ist im Bericht zu ergänzen.

 

 

2.3 Zulässigkeit der Anpflanzung  giftiger Gehölze wird weiterhin als fahrlässig eingestuft.

Erläuterung:

Die Entscheidung, ob die auf dem Gelände vorhandenen, giftig wirkenden Pflanzen (z.B. Pfaffenhütchen) entfernt werden sollen oder nicht, soll dem Betreiber überlassen bleiben. Es ist eine pädagogische Entscheidung, ob Kinder den Umgang mit giftigen Pflanzen lernen sollten, da diese auch außerhalb des Geländes wachsen. Durch den Hinweis ist die Stadt ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Erfordernis zur Änderung wird jedoch nicht gesehen, da auf die giftige Wirkung der Gehölze im Text sowie im Plan hingewiesen wird und die Entscheidung dem Betreiber überlassen werden soll.

 

 

2.4   Bezüglich der Aspekte Abwasser und Immissionsschutz bestünden keine Bedenken gegen die Planung. Die Nutzung und Versickerung des Niederschlagswassers wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht befürwortet. Dazu sollten die angrenzenden Bereiche mindestens eine bewachsene Bodenzone mit einer Stärke von 20-30 cm aufweisen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Mindestangaben der angrenzenden Flächen zur Niederschlagsversickerung werden als Hinweis in den Erläuterungstext aufgenommen.

 

3. Schreiben der HSE Technik GmbH, Darmstadt vom 13.12.2010

Es bestünden keine Bedenken gegen die Planung. Bei Pflanzmaßnahmen im Bereich der Leitungstrasse sei bei tiefwurzelnden Bäumen ein Mindestabstand von 2,5 m zu den Versorgungsleitungen einzuhalten oder die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern. Es wird beantragt, entsprechende Hinweise als Festsetzungen aufzunehmen. Bei einer Entwidmung der Wegparzellen seien die Betriebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern.

Erläuterung:

Die HSE ist in Rödermark der Netzbetreiber für Strom und Gas. Die Verteilerleitungen verlaufen im Bereich des Oberwiesenwegs, entlang der Grenze zum Planungsgelände. Eine Baumreihe entlang der Grundstücksgrenze zum Oberwiesenweg ist vorgesehen. Daher ist ein sicheres Vorgehen bei Pflanzmaßnahmen sinnvoll.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Hinweise zu Leitungs- und Baumschutzmaßnahmen als planungsrechtliche Festsetzungen wurden bereits  in den Bebauungsplan aufgenommen. Weiterer Handlungsbedarf besteht nicht.

 

4. Schreiben des Zweckverband Gruppenwasserwerk Dieburg (ZVG) vom 09.12.2010

Es werden keine weiteren Anregungen und Bedenken außer den in der Stellungnahme vom 8.12.2009 gemachten Ausführungen zur Anschlussmöglichkeit  an das öffentliche Trinkwassernetz und der Empfehlung , das Planungsgelände alternativ mittels eines privaten Zählers an das interne Verteilungsnetz des Kleingartenvereins anzuschließen.

Erläuterung:

Der Anschluss an das Netz des Kleingartenvereins mittels extra Wasserzähler und interner Abrechnung konnte bereits in Angriff genommen werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

 

5. Schreiben des Kommunalen Betriebes der Stadt Rödermark vom 07.12.2010:

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Anschluss an den öffentlichen Hauptsammelkanal zur entwässerungstechnischen Erschließung möglich ist.

Erläuterung:

Über diesen Kanal darf lediglich häusliches Schmutzwasser entsorgt werden,  Niederschlagswasser sei auf dem Grundstück zu versickern.

 

Beschlussvorschlag:

 

Es ist im Erläuterungstext ein Hinweis aufzunehmen, dass ein möglicher Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage bei den Kommunalen Betrieben der Stadt gemäß Entwässerungssatzung §§3 u. 4 zu beantragen ist.

 

Abstimmung erfolgte en bloc:

Die Abstimmung erfolgt en bloc:

 

Abstimmungsergebnis:              einstimmig angenommen

 

Zustimmung:              CDU, AL/Die Grünen, SPD, FDP

Ablehnung:              /

Enthaltung:              FWR