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Sachverhalt/Begründung:
Der Entwurf des Bebauungsplans lag den Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme vor. Gleichzeitig lag der Entwurf in der Zeit vom 21.12.2009 bis einschließlich 29.01.2010 öffentlich aus.
Es gingen folgende Anregungen ein, zu denen Beschlussvorschläge erarbeitet wurden:
1. Schreiben des Kreisausschusses des Kreises Offenbach, Fachdienst Bauaufsicht vom 11.01.2010
1.1 Das pädagogische Konzept der Kinder- und Jugendfarm Rödermark sei generell begrüßenswert. Jedoch sei trotz geplanter, ausgleichender Maßnahmen wie Feuchtbereich- und Streuobstwiesenneuanlage, Fassadenbegrünung etc. keine voll-ständige Kompensation der Eingriffe möglich. Zum vollständigen Ausgleich der Eingriffe sollten an anderer Stelle im Stadtgebiet weitere Maßnahmen mit positivem Einfluss auf den Naturhaushalt (z.B. Instandsetzungsmaßnahmen verbuschter Streuobstwiesen, alternativ auch Ökokontomaßnahmen) festgesetzt werden.
Erläuterung:
Entsprechend der erfolgten Flächenbilanzierung nach der Kompensationsverordnung vom 1.9.2005 (aufgrund der §6b u. §50 des Hess. Naturschutzgesetzes) bleibt trotz geplanter Ausgleichsmaßnahmen noch ein Defizit von 2.473 Biotopwertpunkten. Dieser Wert entspricht jedoch lediglich 1,14 % des errechneten Biotopausgangswertes der Fläche und ist damit sehr gering.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung auf Ausgleich an anderer Stelle im Stadtgebiet wird nicht aufgenommen, da das Defizit sehr gering ist. Die Differenz von ca. 1 % wird als so gering erachtet, dass im Hinblick auf das pädagogische Ziel, Kinder und Jugendliche für Natur und Umwelt zu sensibilisieren, auf einen vollständigen Ausgleich verzichtet wird.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
1.2 Durch die Erschließung der Anlage über den Oberwiesenweg sei eine zusätzliche Beeinträchtigung dieser wichtigen Naherholungsstrecke zu erwarten.
Erläuterung:
Die Erschließung der Kinder- und Jugendfarm über den Oberwiesenweg ist die günstigste und einfachste Alternative, ohne noch weitere Verkehrsflächen zu produzieren. Um den PKW-Verkehr auf dem Oberwiesenweg möglichst gering zu halten, ist die Parkfläche jedoch schon auf lediglich einen PKW-Stellplatz zur Belieferung begrenzt. Der durch den Betrieb der Einrichtung zusätzlich zu erwartende Fuß- und Radverkehr wird jedoch als nicht erheblich eingestuft.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch die im Bebauungsplan schon festgesetzte Begrenzung der PKW-Parkfläche auf nur einen PKW-Stellplatz wird die Beeinträchtigung für andere Verkehrsteilnehmer eingegrenzt. Ein Erfordernis für weitere Festsetzungen ergibt sich daraus nicht.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
1.3 Die Verwendung eines gedeckten, holzfarbenen Anstrichs der baulichen Anlagen solle durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt werden.
Erläuterung:
Im Hinblick auf das Landschaftsbild wird der grell-weiße Anstrich des Eingangstores sowie der blaue Anstrich der Bauwagen vom Kreisausschuss bemängelt und als negativ bewertet
Beschlussvorschlag:
Die Anregung des Kreisausschusses wird aufgegriffen. Die farbliche Gestaltung der Gebäude wird durch Festsetzung der Verwendung holzfarbener, brauner Anstriche festgelegt
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
1.4 Es wird angeregt, bezüglich der Gehölzpflanzungen und Streuobstwiesenneuanlage eine Spezifizierung Qualität sowie des Pflanzabstandes vorzunehmen.
Erläuterung:
Die Einhaltung einer Mindestpflanzqualität soll eine zeitnahe und ökologisch funktionsfähige Eingrünung ohne größere Ausfälle garantieren. Heckenpflanzungen in lockerer Anordnung erhöhen durch einen hohen Grenzlinieneffekt die Strukturvielfalt und damit das Lebensraumangebot für die Tierwelt. Daher sollte keine Festsetzung für eine geschlossene, dichte dreireihige Heckenpflanzung getroffen werden. Eine durchgängige, dichte Pflanzung würde das Gelände der Kinder- und Jugendfarm sowie deren Betrieb zudem sehr stark trennen. Auch erscheinen Hochstämme mit einem geringeren Stammumfang qualitativ ausreichend.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise des Kreisausschusses werden zum Anlass genommen, für die Mindestpflanzqualitäten folgende Festsetzungen zu treffen: Heckenpflanzen sind als mind. 2xverpflanzte Heister mit 60-80cm Höhe in lockerer Anordnung 2-reihig versetzt gepflanzt werden, mit einem Pflanzabstand der Gehölze von 1,5-2m. Für Baumpflanzungen sind 3xverpflanzte Hochstämme mit einem Stammumfang von 16 - 18 cm zu verwenden. Hinsichtlich der Streuobstwiese sind Hochstämme im Abstand von 8 -10 m versetzt in mindestens zwei Reihen zu pflanzen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
1.5 Im Bereich von Kompensationsflächen und Gebäudebegrünungen solle gemäß des geänderten §40,4 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes das Pflanz-und Saatmaterial gebietseigener Herkunft (mit Nachweis entsprechender Fachfirmen) verwendet werden
Erläuterung:
Die Verwendung von Pflanz- und Saatmaterial gebietseigener Herkunft garantiert bessere Anwuchserfolge, da die Pflanzen an die hiesigen angepasst sind und sich nicht erst umstellen müssen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise zur Verwendung von Pflanz- und Saatmaterial werden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
1.6 Das Konfliktpotential durch Lärmemissionen bei sich überlagernden und/oder angrenzenden Nutzungen wird in dem Schreiben angesprochen. Die vielseitigen Nutzungsmöglichkeiten der zukünftigen Kinder- und Jugendfarm seien bei der Planung nicht ausreichend differenziert worden und mit den Geräuschemissionen eines Kinderspielplatzes nicht vergleichbar. Ob die zulässigen der Immissionsrichtwerte Freizeitlärmrichtlinie in dem benachbarten Wohngebiet ‚Am Hallhüttenweg‘ durch den Betrieb der Kinder- und Jugendfarm‘ möglicherweise überschritten werden würde, sei ebenso wenig geprüft worden, wie die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 im direkt angrenzenden Kleingartengebiet, wird bemängelt. Auf die möglicherweise unterschiedlichen Bedürfnisse der angrenzenden Nutzer sei Rücksicht zu nehmen und bei Veranstaltungen die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie einzuhalten. Ob die Gehölzpflanzungen einen wirksamen Schallschutz für die Anlieger darstellen würden, sei ebenso nicht geprüft worden.
Erläuterung:
Die im benachbarten Wohngebiet ‚Am Hallhüttenweg‘ einzuhaltenden Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie betragen: - tagsüber an Werktagen außerhalb der Ruhezeit: 55 dB(A), - tagsüber an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen: 50 dB(A), - nachts: 40 dB(A). Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Richtwerte außen tags nicht mehr als 30 dB(A) und nachts nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Nach DIN 18005 sollten in einer Kleingartenanlage tags und nachts 55 dB(A) nicht überschritten werden. Ob die Einhaltung der Richtwerte möglich ist, ist vorab nicht exakt zu ermitteln.
Beschlussvorschlag:
Auf eine Lärmuntersuchung wird verzichtet, da unter Berücksichtigung der Entfernung zur nächsten Wohnbebauung keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie und der DIN 18005 erwartet wird. Auf die Einhaltung der entsprechenden Ruhezeiten von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, wird in der Begründung verwiesen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
1.7 Ebenso sei die Tierhaltung ein Konfliktpotential, wobei Geräusch- und Geruchemmissionen nicht auszuschließen seien. Art und Anzahl der Unterzubringenden Tiere seien genau zu benennen und einzuschätzen, inwieweit die geplante Tierhaltung die Grenzwerte der TA Lärm bzw. der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) nicht überschreitet
Erläuterung:
Die geforderten Angaben zur Tierhaltung sind weiterhin für die Betreiber sehr einschränkend. Es ist zurzeit nicht absehbar, ob überhaupt dauerhaft Tiere gehalten werden können angesichts der Vandalismusvorfälle. Die Haltung von Tieren muss hinsichtlich der Anzahl der Individuen sowie der Art und Weise der Haltung und Unterbringung in artgerechter Weise erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Es ist eine textliche Festsetzung vorzunehmen, nach welcher die Haltung von einer angemessenen Anzahl von Kleintierarten (z.B. Hühner, Enten Kaninchen, Ziegen) möglich ist, was dann in jeder Hinsicht in artgerechter Weise zu erfolgen hat. Bei einer Kleintierhaltung sind die entsprechenden Vorschriften und Richtwerte einzuhalten.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
1.8 Auf die Berücksichtigung einer energieoptimierten Bauweise bei der Bauleitplanung (gem. Klimarahmenkonventionen im Kyoto-Protokoll) wird entsprechend des Kreistagbeschlusses vom 31.10.2007 hingewiesen.
Erläuterung:
Die Hinweise auf eine nachhaltige Stadtentwicklung unter Energiegesichtspunkten sind bei der Planung soweit als möglich berücksichtigt worden.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
2. Schreiben des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main vom 28.12.2009:
Es wird darauf hingewiesen, dass im Landschaftsplan des Planungsverbandes (ehem. Umlandverband) ein Teil der für die Einrichtung der Kinder- und Jugendfarm vorgesehenen Fläche als ‚Fläche für Ausgleich und Ersatz‘, im Regionalen Flächennutzungsplan als ‚ökologisch bedeutsame Flächennutzung und Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft‘ ausgewiesen sei. Es solle geprüft werden, ob die Stellplätze nach Süden, in die Nähr des Farmhauses verlegt werden können, um die Eingriffe in den engeren Bereich der Rodau zu vermeiden.
Erläuterung:
Durch eine Verlegung des Parklatzes an das Farmhaus würde mehr Verkehr innerhalb des Geländes erzeugt werden, was eine Gefährdung der Nutzer aber auch eine Beeinträchtigung des Biotops durch den Verkehrsbetrieb zur Folge hätte.
Beschlussvorschlag:
Ein Erfordernis zur Änderung der Festsetzungsinhalte ergibt sich aus den Anregungen nicht. Die Parkfläche am Eingang ist sinnvoll. Eine Gefährdung des sensiblen Auenbereichs wird durch die Beschränkung auf lediglich einen PKW-Stellplatz beschränkt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
3. Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.01.10
3.1 Aus planungsrechtlicher Sicht werden die unbestimmten Festsetzungen des Entwurfs kritisiert. Zwischen ‚öffentlichen‘ und ‚privaten Grünflächen‘ solle unterschieden werden. Die Darstellung der geplanten Nutzungen sei räumlich nicht eindeutig abgegrenzt und habe nur Hinweischarakter. Konkrete, weitergehende Zweckbestimmungen seien, soweit dies überhaupt erforderlich sei, entsprechend der Planzeichenverordnung vorzunehmen.
Erläuterung:
Eine Differenzierung verschiedener geplanter Nutzungsbereiche wurde auf Anraten der Unteren Naturschutzbehörde vorgenommen, um eine genauere Bilanzierung durchführen zu können. Eine solch konkrete Einteilung der Nutzungsbereiche ist gemäß Planzeichenverordnung in der Bauleitplanung jedoch nicht vorgesehen. Diese Einteilung würde die zukünftigen Betreiber in ihren Nutzungsmöglichkeiten auch sehr einschränken. Die genaue Einteilung der Nutzungsbereiche soll der Objektplanung überlassen bleiben. Durch die vorgesehenen Änderungen der Nutzungsbereiche ergeben sich auch Änderungen bei der Flächenbilanzierung. Das Bilanzierungsergebnis ändert sich jedoch nur minimal mit einer Differenz von 0,99 statt vorher 1,14.
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen des Regierungspräsidiums werden zum Anlass genommen, die unbestimmten Festsetzungen bzw. Hinweise durch die Zweckbestimmung der Fläche, soweit möglich gemäß Planzeichenverordnung zu differenzieren. Auf die räumliche und inhaltliche Festsetzung konkreter Nutzungen wird mit Blick auf einen größtmöglichen Gestaltungsspielraum verzichtet. Nutzungsmöglichkeiten werden textlich in der Begründung beschrieben. Die Differenzierung bereits getroffener Festsetzungen in Bezug auf die Ausgleichsflächen und deren Lage wird jedoch beibehalten.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
3.2 Es seien räumlich und planungsrechtlich eindeutige Festsetzungen im Hinblick auf die geplante Baufläche ‚Farmhaus‘ sowie für Zufahrt und Stellplätze zu treffen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden angenommen und die mögliche Baufläche durch Darstellung der Baugrenzen entsprechend der Planzeichenverordnung sowie eine differenzierte Darstellung der Stellplätze vorgenommen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
3.3 Der Oberwiesenweg könne nicht zur Erschließung des Plangebietes dienen, da dieser im noch gültigen Bebauungsplan A62 als Fuß- und Radweg deklariert sei.
Erläuterung:
Gemäß Hessischem Straßengesetz ist der Oberwiesenweg ein Wirtschaftsweg, der auch der Erschließung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen dient und keine Umwidmung durch den bisherigen Bebauungsplan erfahren hat. Die Erschließung über diesen Weg ist daher möglich und wird als ausreichend erachtet.
Beschlussvorschlag:
Ein Änderungsbedarf bezüglich dieser Hinweise wird nicht gesehen, da der Oberwiesenweg als landwirtschaftlicher Weg zur Erschließung der sich dort befindlichen landwirtschaftlichen Flächen dient.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
3.4 Nicht eindeutige Begrifflichkeiten seien zu vermeiden; Angaben zu Rechts- und Gesetzesgrundlagen seien zu treffen
Beschlussvorschlag:
Diese Ausführungen werden zum Anlass genommen, die Rechts- und Gesetzesgrundlagen in den Bebauungsplan zu übernehmen
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
3.5 Zulässigkeit der Anpflanzung giftiger Gehölze wird als fahrlässig eingestuft.
Erläuterung:
Die Entscheidung, ob die auf dem Gelände vorhandenen, giftig wirkenden Pflanzen (z.B. Pfaffenhütchen) entfernt werden sollen oder nicht, soll dem Betreiber überlassen bleiben. Es ist eine pädagogische Entscheidung, ob Kinder den Umgang mit giftigen Pflanzen lernen sollten, da diese auch außerhalb des Geländes vorkommen.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Erfordernis zur Änderung wird jedoch nicht gesehen, da auf die giftige Wirkung der Gehölze hingewiesen wird und die Entscheidung dem Betreiber überlassen werden soll.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
3.6 Hinsichtlich der Oberflächengewässer und des Hochwasserschutzes bestünden keine Bedenken gegen den Entwurf. Die geplanten Maßnahmen befänden sich außerhalb von bestehenden Wasserschutzgebieten. Darzulegen sei die Versorgungsmöglichkeit mit Trinkwasser sowie der Nachweis der Löschwasserversorgung sei darzulegen.
Erläuterung:
Entsprechend der Ausführungen des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Dieburg kann die Wasserversorgung nach Anschluss an das öffentliche Netz gewährleistet werden.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Nach Aussagen der ZVG kann die Versorgung gewährleistet werden
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
3.7 Es bestünden keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altlasten und/oder schädlichen Bodenveränderungen. Bei allen Baumaßnahmen sei auf sensorische Auffälligkeiten zu achten.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich
3.8 Bezüglich der Aspekte Abwasser und Immissionsschutz sowie aus Sicht der Bergbaubehörde bestünden keine Bedenken gegen die Planung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich
4. Schreiben des Kreisausschusses des Kreises Offenbach, Fachdienst Umwelt/Wasserbehörde vom 08.01.2010:
Für das Anlegen des geplanten Teiches sei eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird aufgenommen und in die Begründung mit eingearbeitet:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
5. Schreiben der HSE Technik GmbH, Darmstadt vom 22.12.2009 Es bestünden keine Bedenken gegen die Planung. Bei Pflanzmaßnahmen im Bereich der Leitungstrasse sei bei tiefwurzelnden Bäumen ein Mindestabstand von 2,5 m zu den Versorgungsleitungen einzuhalten oder die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern. Es wird beantragt, entsprechende Hinweise als Festsetzungen aufzunehmen
Erläuterung:
Die HSE ist in Rödermark der Netzbetreiber für Strom und Gas. Die Verteilerleitungen verlaufen im Bereich des Oberwiesenweges, entlang der Grenze zum Planungsgelände. Eine Baumreihe entlang der Grundstücksgrenze zum Oberwiesenweg ist vorgesehen. Daher ist ein sicheres Vorgehen bei Pflanzmaßnahmen sinnvoll.
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen werden berücksichtigt. Leitungs- und Baumschutzmaßnahmen werden als planungsrechtliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Bei Pflanzung tiefwurzelnder Bäume ist im Leitungsbereich ein Mindestabstand von 2,5 m oder entsprechende Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
6. Schreiben des Zweckverband Gruppenwasserwerk Dieburg (ZVG) vom 08.12.2009
Die Möglichkeit bestünde, das Planungsgebiet an das öffentliche Trinkwassernetz anzuschließen. Aufgrund der dezentralen Lage sei eine Versorgung nur über die Straße ‚Am Schwimmbad‘ im Bereich der Parkplätze des Kleingartenvereins möglich. Infolge der erforderlichen Trassenlänge sowie einer notwendigen Eintragung einer Grunddienstbarkeit für das Grundstück des Kleingartenvereins in das Grundbuch sei dies jedoch sehr kostenintensiv. Alternativ wird vorgeschlagen, das Planungsgelände mittels eines privaten Zählers an das interne Verteilungsnetz des Kleingartenvereins anzuschließen.
Erläuterung:
Der alternative Vorschlag eines Anschlusses an das Netz des Kleingartenvereins mit extra Wasserzähler und interner Abrechnung wäre die kostengünstigste und einfachste Lösung. Der Vorschlag sollte jedoch verfolgt werden.
Beschlussvorschlag:
Eine einvernehmliche Lösung mit dem Kleingartenverein hinsichtlich der Wasserversorgung über den Anschluss des Kleingartenvereins ist anzustreben.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
7. Schreiben von Dr. Holm Steinert, Am Schwimmbad 9, Rödermark vom 27.01.2010
7.1 Die angegebene Größe des geplanten Vereinshauses mit 200 m² sei zu groß, es bestünde außerdem eine Diskrepanz zwischen den Angaben der Begründung und der Plandarstellung.
Erläuterung:
200 m² für eine Vereinshaus sowie notwendige Nutzgebäude ist eine angemessene Größe, die einen Maximalwert darstellt, der nicht ausgeschöpft werden muss. Die erwähnte Diskrepanz resultiert daraus, dass die Baugrenzen eine größere Fläche dar stellen, innerhalb derer das Gebäude mit dem zulässigen Maß frei positioniert werden kann.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine eindeutige Plandarstellung in Form eines Baufensters wird aufgenommen. Das Höchstmaß der baulichen Nutzung von 200 m² durch die bereits getroffenen, textlichen Festsetzungen wird beibehalten
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
7.2 Es wird die Besorgnis über einen möglicherweise erhöhten PKW-Verkehr zur Kinder- und Jugendfarm infolge eines überdimensionierten Parkplatzes formuliert. Weiterhin ist Herr Steinert mit der Nutzung des Parkstreifens auf dem Flurstück 3/2, Flur 11 (Urberach) durch die Besucher der Kinder- und Jugendfarm nicht einverstanden. Er macht Vorschläge einen externen Parkplatz in der Nähe der Kreuzung der Straße von Urberach nach Ober-Roden sowie im Bereich des Rödermarkringes auszuweisen.
Erläuterung:
Infolge der zusammenhängenden Darstellung der Flächen für Eingangsbereich/Zufahrt, PKW-Stellplatz und Fahrradstellplätze ist auch die genaue Zuordnung der verschiedenen Stellplatzgrößen nicht ablesbar.
Beschlussvorschlag:
Aus diesen Hinweisen ergibt sich die Notwendigkeit, darstellerisch eine strikte Trennung der Flächen für Eingangsbereich/Zufahrt, PKW-Stellplatz und Fahrradstellplätze vorzunehmen. Die Notwendigkeit, eines von der Anlage losgelösten Parkplatzes am Rödermarkring wird nicht gesehen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
8. Schreiben von Johannes Süß, Vorsitzender des Kleingärtnervereins Erlenwald e.V., vom 27.01.2010
Es wird gegen folgende Punkte Einspruch erhoben: - fehlende Toilettenanlagen, - Anbau giftiger Gehölze, - Errichtung eines Vereinshauses und dessen Standort in direkter Nachbarschaft zum Vereinsheim der Kleingartenanlage, - Tierhaltung, insbesondere eine mögliche Haltung von Schafen und Ponys; - Mögliche Lärmbelästigung durch den Betrieb und fordert die Einhaltung der Ruhezeiten täglich von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und samstags ab 13.00 Uhr Betrieb einer Feuerstelle, befürchtet Geruchsbelästigung
Erläuterung:
Es sind vorerst mobile Toilettenanlagen vorhanden, bis der Verein eine Komposttoilette errichten wird. Zur Erhaltung oder Pflanzung giftig wirkender Gehölze s. a. Erläuterungen unter Pkt. 3.5; Ein Vereinsheim dieser Größenordnung ist für eine Kinder- und Jugendfarm angemessen. Die Kritik an der Nähe der möglichen Stallungen zum Vereinsheim und Küche des Kleingartenvereins ist unhaltbar, da keine direkte Verbindung der Ställe zur Küche besteht; De Angaben der Ruhezeiten gehen über die der DIN 18005 sowie der Freizeitlärmrichtlinie hinaus und sind für den Betrieb sehr einschränkend. Aus nachbarschaftlichen Gründen ist eine Einigung bzw. Einhaltung empfehlenswert. Der Betrieb einer Feuerstelle soll durch die Änderungen genehmigt werden und ist für die Kinder- und Jugendfarm aus pädagogischen Gründen sinnvoll.
Beschlussvorschlag:
Als Festsetzung können die geforderten Ruhezeiten nicht übernommen werden, da sie über die Richtlinien der DIN18005 und die der Freizeitlärmrichtlinie hinausgehen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Rücksichtnahme wird davon ausgegangen, dass der Kleingartenverein durch den Betrieb der Kinder- und Jugendfarm nicht gestört wird. Daher wird kein Erfordernis gesehen, weitere einschränkende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Nach Begründung durch Bürgermeister Kern und den Stellungnahmen der Fraktionen und des Ersten Stadtrats lässt die Stadtverordnetenvorsteherin über die gesamten Beschlussvorschläge in einer Abstimmung Beschluss fassen. Die Beschlussvorschläge lauten im Einzelnen:
1. Schreiben des Kreisausschusses des Kreises Offenbach, Fachdienst Bauaufsicht vom 11.01.2010
1.1 Das pädagogische Konzept der Kinder- und Jugendfarm Rödermark sei generell begrüßenswert. Jedoch sei trotz geplanter, ausgleichender Maßnahmen wie Feuchtbereich- und Streuobstwiesenneuanlage, Fassadenbegrünung etc. keine voll-ständige Kompensation der Eingriffe möglich. Zum vollständigen Ausgleich der Eingriffe sollten an anderer Stelle im Stadtgebiet weitere Maßnahmen mit positivem Einfluss auf den Naturhaushalt (z.B. Instandsetzungsmaßnahmen verbuschter Streuobstwiesen, alternativ auch Ökokontomaßnahmen) festgesetzt werden.
Erläuterung:
Entsprechend der erfolgten Flächenbilanzierung nach der Kompensationsverordnung vom 1.9.2005 (aufgrund der §6b u. §50 des Hess. Naturschutzgesetzes) bleibt trotz geplanter Ausgleichsmaßnahmen noch ein Defizit von 2.473 Biotopwertpunkten. Dieser Wert entspricht jedoch lediglich 1,14 % des errechneten Biotopausgangswertes der Fläche und ist damit sehr gering.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung auf Ausgleich an anderer Stelle im Stadtgebiet wird nicht aufgenommen, da das Defizit sehr gering ist. Die Differenz von ca. 1 % wird als so gering erachtet, dass im Hinblick auf das pädagogische Ziel, Kinder und Jugendliche für Natur und Umwelt zu sensibilisieren, auf einen vollständigen Ausgleich verzichtet wird.
1.2 Durch die Erschließung der Anlage über den Oberwiesenweg sei eine zusätzliche Beeinträchtigung dieser wichtigen Naherholungsstrecke zu erwarten.
Erläuterung:
Die Erschließung der Kinder- und Jugendfarm über den Oberwiesenweg ist die günstigste und einfachste Alternative, ohne noch weitere Verkehrsflächen zu produzieren. Um den PKW-Verkehr auf dem Oberwiesenweg möglichst gering zu halten, ist die Parkfläche jedoch schon auf lediglich einen PKW-Stellplatz zur Belieferung begrenzt. Der durch den Betrieb der Einrichtung zusätzlich zu erwartende Fuß- und Radverkehr wird jedoch als nicht erheblich eingestuft.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch die im Bebauungsplan schon festgesetzte Begrenzung der PKW-Parkfläche auf nur einen PKW-Stellplatz wird die Beeinträchtigung für andere Verkehrsteilnehmer eingegrenzt. Ein Erfordernis für weitere Festsetzungen ergibt sich daraus nicht.
1.3 Die Verwendung eines gedeckten, holzfarbenen Anstrichs der baulichen Anlagen solle durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt werden.
Erläuterung:
Im Hinblick auf das Landschaftsbild wird der grell-weiße Anstrich des Eingangstores sowie der blaue Anstrich der Bauwagen vom Kreisausschuss bemängelt und als negativ bewertet
Beschlussvorschlag:
Die Anregung des Kreisausschusses wird aufgegriffen. Die farbliche Gestaltung der Gebäude wird durch Festsetzung der Verwendung holzfarbener, brauner Anstriche festgelegt
1.4 Es wird angeregt, bezüglich der Gehölzpflanzungen und Streuobstwiesenneuanlage eine Spezifizierung Qualität sowie des Pflanzabstandes vorzunehmen.
Erläuterung:
Die Einhaltung einer Mindestpflanzqualität soll eine zeitnahe und ökologisch funktionsfähige Eingrünung ohne größere Ausfälle garantieren. Heckenpflanzungen in lockerer Anordnung erhöhen durch einen hohen Grenzlinieneffekt die Strukturvielfalt und damit das Lebensraumangebot für die Tierwelt. Daher sollte keine Festsetzung für eine geschlossene, dichte dreireihige Heckenpflanzung getroffen werden. Eine durchgängige, dichte Pflanzung würde das Gelände der Kinder- und Jugendfarm sowie deren Betrieb zudem sehr stark trennen. Auch erscheinen Hochstämme mit einem geringeren Stammumfang qualitativ ausreichend.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise des Kreisausschusses werden zum Anlass genommen, für die Mindestpflanzqualitäten folgende Festsetzungen zu treffen: Heckenpflanzen sind als mind. 2xverpflanzte Heister mit 60-80cm Höhe in lockerer Anordnung 2-reihig versetzt gepflanzt werden, mit einem Pflanzabstand der Gehölze von 1,5-2m. Für Baumpflanzungen sind 3xverpflanzte Hochstämme mit einem Stammumfang von 16 - 18 cm zu verwenden. Hinsichtlich der Streuobstwiese sind Hochstämme im Abstand von 8 -10 m versetzt in mindestens zwei Reihen zu pflanzen.
1.5 Im Bereich von Kompensationsflächen und Gebäudebegrünungen solle gemäß des geänderten §40,4 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes das Pflanz- und Saatmaterial gebietseigener Herkunft (mit Nachweis entsprechender Fachfirmen) verwendet werden
Erläuterung:
Die Verwendung von Pflanz- und Saatmaterial gebietseigener Herkunft garantiert bessere Anwuchserfolge, da die Pflanzen an die hiesigen angepasst sind und sich nicht erst umstellen müssen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise zur Verwendung von Pflanz- und Saatmaterial werden in den Bebauungsplan aufgenommen.
1.6 Das Konfliktpotential durch Lärmemissionen bei sich überlagernden und/oder angrenzenden Nutzungen wird in dem Schreiben angesprochen. Die vielseitigen Nutzungsmöglichkeiten der zukünftigen Kinder- und Jugendfarm seien bei der Planung nicht ausreichend differenziert worden und mit den Geräuschemissionen eines Kinderspielplatzes nicht vergleichbar. Ob die zulässigen der Immissionsrichtwerte Freizeitlärmrichtlinie in dem benachbarten Wohngebiet ‚Am Hallhüttenweg‘ durch den Betrieb der Kinder- und Jugendfarm‘ möglicherweise überschritten werden würde, sei ebenso wenig geprüft worden, wie die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 im direkt angrenzenden Kleingartengebiet, wird bemängelt. Auf die möglicherweise unterschiedlichen Bedürfnisse der angrenzenden Nutzer sei Rücksicht zu nehmen und bei Veranstaltungen die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie einzuhalten. Ob die Gehölzpflanzungen einen wirksamen Schallschutz für die Anlieger darstellen würden, sei ebenso nicht geprüft worden.
Erläuterung:
Die im benachbarten Wohngebiet ‚Am Hallhüttenweg‘ einzuhaltenden Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie betragen: - tagsüber an Werktagen außerhalb der Ruhezeit: 55 dB(A), - tagsüber an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen: 50 dB(A), - nachts: 40 dB(A). Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Richtwerte außen tags nicht mehr als 30 dB(A) und nachts nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Nach DIN 18005 sollten in einer Kleingartenanlage tags und nachts 55 dB(A) nicht überschritten werden. Ob die Einhaltung der Richtwerte möglich ist, ist vorab nicht exakt zu ermitteln.
Beschlussvorschlag:
Auf eine Lärmuntersuchung wird verzichtet, da unter Berücksichtigung der Entfernung zur nächsten Wohnbebauung keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie und der DIN 18005 erwartet wird. Auf die Einhaltung der entsprechenden Ruhezeiten von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, wird in der Begründung verwiesen.
1.7 Ebenso sei die Tierhaltung ein Konfliktpotential, wobei Geräusch- und Geruchemmissionen nicht auszuschließen seien. Art und Anzahl der Unterzubringenden Tiere seien genau zu benennen und einzuschätzen, inwieweit die geplante Tierhaltung die Grenzwerte der TA Lärm bzw. der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) nicht überschreitet
Erläuterung:
Die geforderten Angaben zur Tierhaltung sind weiterhin für die Betreiber sehr einschränkend. Es ist zurzeit nicht absehbar, ob überhaupt dauerhaft Tiere gehalten werden können angesichts der Vandalismusvorfälle. Die Haltung von Tieren muss hinsichtlich der Anzahl der Individuen sowie der Art und Weise der Haltung und Unterbringung in artgerechter Weise erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Es ist eine textliche Festsetzung vorzunehmen, nach welcher die Haltung von einer angemessenen Anzahl von Kleintierarten (z.B. Hühner, Enten Kaninchen, Ziegen) möglich ist, was dann in jeder Hinsicht in artgerechter Weise zu erfolgen hat. Bei einer Kleintierhaltung sind die entsprechenden Vorschriften und Richtwerte einzuhalten.
1.8 Auf die Berücksichtigung einer energieoptimierten Bauweise bei der Bauleitplanung (gem. Klimarahmenkonventionen im Kyoto-Protokoll) wird entsprechend des Kreistagbeschlusses vom 31.10.2007 hingewiesen.
Erläuterung:
Die Hinweise auf eine nachhaltige Stadtentwicklung unter Energiegesichtspunkten sind bei der Planung soweit als möglich berücksichtigt worden.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
2. Schreiben des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main vom 28.12.2009:
Es wird darauf hingewiesen, dass im Landschaftsplan des Planungsverbandes (ehem. Umlandverband) ein Teil der für die Einrichtung der Kinder- und Jugendfarm vorgesehenen Fläche als ‚Fläche für Ausgleich und Ersatz‘, im Regionalen Flächennutzungsplan als ‚ökologisch bedeutsame Flächennutzung und Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft‘ ausgewiesen sei. Es solle geprüft werden, ob die Stellplätze nach Süden, in die Nähr des Farmhauses verlegt werden können, um die Eingriffe in den engeren Bereich der Rodau zu vermeiden.
Erläuterung:
Durch eine Verlegung des Parklatzes an das Farmhaus würde mehr Verkehr innerhalb des Geländes erzeugt werden, was eine Gefährdung der Nutzer aber auch eine Beeinträchtigung des Biotops durch den Verkehrsbetrieb zur Folge hätte.
Beschlussvorschlag:
Ein Erfordernis zur Änderung der Festsetzungsinhalte ergibt sich aus den Anregungen nicht. Die Parkfläche am Eingang ist sinnvoll. Eine Gefährdung des sensiblen Auenbereichs wird durch die Beschränkung auf lediglich einen PKW-Stellplatz beschränkt.
3. Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.01.10
3.1 Aus planungsrechtlicher Sicht werden die unbestimmten Festsetzungen des Entwurfs kritisiert. Zwischen ‚öffentlichen‘ und ‚privaten Grünflächen‘ solle unterschieden werden. Die Darstellung der geplanten Nutzungen sei räumlich nicht eindeutig abgegrenzt und habe nur Hinweischarakter. Konkrete, weitergehende Zweckbestimmungen seien, soweit dies überhaupt erforderlich sei, entsprechend der Planzeichenverordnung vorzunehmen.
Erläuterung:
Eine Differenzierung verschiedener geplanter Nutzungsbereiche wurde auf Anraten der Unteren Naturschutzbehörde vorgenommen, um eine genauere Bilanzierung durchführen zu können. Eine solch konkrete Einteilung der Nutzungsbereiche ist gemäß Planzeichenverordnung in der Bauleitplanung jedoch nicht vorgesehen. Diese Einteilung würde die zukünftigen Betreiber in ihren Nutzungsmöglichkeiten auch sehr einschränken. Die genaue Einteilung der Nutzungsbereiche soll der Objektplanung überlassen bleiben. Durch die vorgesehenen Änderungen der Nutzungsbereiche ergeben sich auch Änderungen bei der Flächenbilanzierung. Das Bilanzierungsergebnis ändert sich jedoch nur minimal mit einer Differenz von 0,99 statt vorher 1,14.
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen des Regierungspräsidiums werden zum Anlass genommen, die unbestimmten Festsetzungen bzw. Hinweise durch die Zweckbestimmung der Fläche, soweit möglich gemäß Planzeichenverordnung zu differenzieren. Auf die räumliche und inhaltliche Festsetzung konkreter Nutzungen wird mit Blick auf einen größtmöglichen Gestaltungsspielraum verzichtet. Nutzungsmöglichkeiten werden textlich in der Begründung beschrieben. Die Differenzierung bereits getroffener Festsetzungen in Bezug auf die Ausgleichsflächen und deren Lage wird jedoch beibehalten.
3.2 Es seien räumlich und planungsrechtlich eindeutige Festsetzungen im Hinblick auf die geplante Baufläche ‚Farmhaus‘ sowie für Zufahrt und Stellplätze zu treffen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden angenommen und die mögliche Baufläche durch Darstellung der Baugrenzen entsprechend der Planzeichenverordnung sowie eine differenzierte Darstellung der Stellplätze vorgenommen.
3.3 Der Oberwiesenweg könne nicht zur Erschließung des Plangebietes dienen, da dieser im noch gültigen Bebauungsplan A62 als Fuß- und Radweg deklariert sei.
Erläuterung:
Gemäß Hessischem Straßengesetz ist der Oberwiesenweg ein Wirtschaftsweg, der auch der Erschließung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen dient und keine Umwidmung durch den bisherigen Bebauungsplan erfahren hat. Die Erschließung über diesen Weg ist daher möglich und wird als ausreichend erachtet.
Beschlussvorschlag:
Ein Änderungsbedarf bezüglich dieser Hinweise wird nicht gesehen, da der Oberwiesenweg als landwirtschaftlicher Weg zur Erschließung der sich dort befindlichen landwirtschaftlichen Flächen dient.
3.4 Nicht eindeutige Begrifflichkeiten seien zu vermeiden; Angaben zu Rechts- und Gesetzesgrundlagen seien zu treffen
Beschlussvorschlag:
Diese Ausführungen werden zum Anlass genommen, die Rechts- und Gesetzesgrundlagen in den Bebauungsplan zu übernehmen
3.5 Zulässigkeit der Anpflanzung giftiger Gehölze wird als fahrlässig eingestuft.
Erläuterung:
Die Entscheidung, ob die auf dem Gelände vorhandenen, giftig wirkenden Pflanzen (z.B. Pfaffenhütchen) entfernt werden sollen oder nicht, soll dem Betreiber überlassen bleiben. Es ist eine pädagogische Entscheidung, ob Kinder den Umgang mit giftigen Pflanzen lernen sollten, da diese auch außerhalb des Geländes vorkommen.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Erfordernis zur Änderung wird jedoch nicht gesehen, da auf die giftige Wirkung der Gehölze hingewiesen wird und die Entscheidung dem Betreiber überlassen werden soll.
3.6 Hinsichtlich der Oberflächengewässer und des Hochwasserschutzes bestünden keine Bedenken gegen den Entwurf. Die geplanten Maßnahmen befänden sich außerhalb von bestehenden Wasserschutzgebieten. Darzulegen sei die Versorgungsmöglichkeit mit Trinkwasser sowie der Nachweis der Löschwasserversorgung sei darzulegen.
Erläuterung:
Entsprechend der Ausführungen des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Dieburg kann die Wasserversorgung nach Anschluss an das öffentliche Netz gewährleistet werden.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Nach Aussagen der ZVG kann die Versorgung gewährleistet werden
3.7 Es bestünden keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altlasten und/oder schädlichen Bodenveränderungen. Bei allen Baumaßnahmen sei auf sensorische Auffälligkeiten zu achten.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich
3.8 Bezüglich der Aspekte Abwasser und Immissionsschutz sowie aus Sicht der Bergbaubehörde bestünden keine Bedenken gegen die Planung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich
4. Schreiben des Kreisausschusses des Kreises Offenbach, Fachdienst Umwelt/Wasserbehörde vom 08.01.2010:
Für das Anlegen des geplanten Teiches sei eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird aufgenommen und in die Begründung mit eingearbeitet:
5. Schreiben der HSE Technik GmbH, Darmstadt vom 22.12.2009 Es bestünden keine Bedenken gegen die Planung. Bei Pflanzmaßnahmen im Bereich der Leitungstrasse sei bei tiefwurzelnden Bäumen ein Mindestabstand von 2,5 m zu den Versorgungsleitungen einzuhalten oder die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern. Es wird beantragt, entsprechende Hinweise als Festsetzungen aufzunehmen
Erläuterung:
Die HSE ist in Rödermark der Netzbetreiber für Strom und Gas. Die Verteilerleitungen verlaufen im Bereich des Oberwiesenweges, entlang der Grenze zum Planungsgelände. Eine Baumreihe entlang der Grundstücksgrenze zum Oberwiesenweg ist vorgesehen. Daher ist ein sicheres Vorgehen bei Pflanzmaßnahmen sinnvoll.
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen werden berücksichtigt. Leitungs- und Baumschutzmaßnahmen werden als planungsrechtliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Bei Pflanzung tiefwurzelnder Bäume ist im Leitungsbereich ein Mindestabstand von 2,5 m oder entsprechende Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten.
6. Schreiben des Zweckverband Gruppenwasserwerk Dieburg (ZVG) vom 08.12.2009
Die Möglichkeit bestünde, das Planungsgebiet an das öffentliche Trinkwassernetz anzuschließen. Aufgrund der dezentralen Lage sei eine Versorgung nur über die Straße ‚Am Schwimmbad‘ im Bereich der Parkplätze des Kleingartenvereins möglich. Infolge der erforderlichen Trassenlänge sowie einer notwendigen Eintragung einer Grunddienstbarkeit für das Grundstück des Kleingartenvereins in das Grundbuch sei dies jedoch sehr kostenintensiv. Alternativ wird vorgeschlagen, das Planungsgelände mittels eines privaten Zählers an das interne Verteilungsnetz des Kleingartenvereins anzuschließen.
Erläuterung:
Der alternative Vorschlag eines Anschlusses an das Netz des Kleingartenvereins mit extra Wasserzähler und interner Abrechnung wäre die kostengünstigste und einfachste Lösung. Der Vorschlag sollte jedoch verfolgt werden.
Beschlussvorschlag:
Eine einvernehmliche Lösung mit dem Kleingartenverein hinsichtlich der Wasserversorgung über den Anschluss des Kleingartenvereins ist anzustreben.
7. Schreiben von Dr. Holm Steinert, Am Schwimmbad 9, Rödermark vom 27.01.2010
7.1 Die angegebene Größe des geplanten Vereinshauses mit 200 m² sei zu groß, es bestünde außerdem eine Diskrepanz zwischen den Angaben der Begründung und der Plandarstellung.
Erläuterung:
200 m² für eine Vereinshaus sowie notwendige Nutzgebäude ist eine angemessene Größe, die einen Maximalwert darstellt, der nicht ausgeschöpft werden muss. Die erwähnte Diskrepanz resultiert daraus, dass die Baugrenzen eine größere Fläche dar stellen, innerhalb derer das Gebäude mit dem zulässigen Maß frei positioniert werden kann.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine eindeutige Plandarstellung in Form eines Baufensters wird aufgenommen. Das Höchstmaß der baulichen Nutzung von 200 m² durch die bereits getroffenen, textlichen Festsetzungen wird beibehalten
7.2 Es wird die Besorgnis über einen möglicherweise erhöhten PKW-Verkehr zur Kinder- und Jugendfarm infolge eines überdimensionierten Parkplatzes formuliert. Weiterhin ist Herr Steinert mit der Nutzung des Parkstreifens auf dem Flurstück 3/2, Flur 11 (Urberach) durch die Besucher der Kinder- und Jugendfarm nicht einverstanden. Er macht Vorschläge einen externen Parkplatz in der Nähe der Kreuzung der Straße von Urberach nach Ober-Roden sowie im Bereich des Rödermarkringes auszuweisen.
Erläuterung:
Infolge der zusammenhängenden Darstellung der Flächen für Eingangsbereich/Zufahrt, PKW-Stellplatz und Fahrradstellplätze ist auch die genaue Zuordnung der verschiedenen Stellplatzgrößen nicht ablesbar.
Beschlussvorschlag:
Aus diesen Hinweisen ergibt sich die Notwendigkeit, darstellerisch eine strikte Trennung der Flächen für Eingangsbereich/Zufahrt, PKW-Stellplatz und Fahrradstellplätze vorzunehmen. Die Notwendigkeit, eines von der Anlage losgelösten Parkplatzes am Rödermarkring wird nicht gesehen.
8. Schreiben von Johannes Süß, Vorsitzender des Kleingärtnervereins Erlenwald e.V., vom 27.01.2010
Es wird gegen folgende Punkte Einspruch erhoben: - fehlende Toilettenanlagen, - Anbau giftiger Gehölze, - Errichtung eines Vereinshauses und dessen Standort in direkter Nachbarschaft zum Vereinsheim der Kleingartenanlage, - Tierhaltung, insbesondere eine mögliche Haltung von Schafen und Ponys; - Mögliche Lärmbelästigung durch den Betrieb und fordert die Einhaltung der Ruhezeiten täglich von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und samstags ab 13.00 Uhr Betrieb einer Feuerstelle, befürchtet Geruchsbelästigung
Erläuterung:
Es sind vorerst mobile Toilettenanlagen vorhanden, bis der Verein eine Komposttoilette errichten wird. Zur Erhaltung oder Pflanzung giftig wirkender Gehölze s. a. Erläuterungen unter Pkt. 3.5; Ein Vereinsheim dieser Größenordnung ist für eine Kinder- und Jugendfarm angemessen. Die Kritik an der Nähe der möglichen Stallungen zum Vereinsheim und Küche des Kleingartenvereins ist unhaltbar, da keine direkte Verbindung der Ställe zur Küche besteht; De Angaben der Ruhezeiten gehen über die der DIN 18005 sowie der Freizeitlärmrichtlinie hinaus und sind für den Betrieb sehr einschränkend. Aus nachbarschaftlichen Gründen ist eine Einigung bzw. Einhaltung empfehlenswert. Der Betrieb einer Feuerstelle soll durch die Änderungen genehmigt werden und ist für die Kinder- und Jugendfarm aus pädagogischen Gründen sinnvoll.
Beschlussvorschlag:
Als Festsetzung können die geforderten Ruhezeiten nicht übernommen werden, da sie über die Richtlinien der DIN18005 und die der Freizeitlärmrichtlinie hinausgehen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Rücksichtnahme wird davon ausgegangen, dass der Kleingartenverein durch den Betrieb der Kinder- und Jugendfarm nicht gestört wird. Daher wird kein Erfordernis gesehen, weitere einschränkende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis bzgl. sämtlicher Beschlussvorschläge:
einstimmig beschlossen
Zustimmung: CDU, AL/Die Grünen, SPD, FDP, Hr. Rädlein Ablehnung: / Enthaltung: / |
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