Bürgerinformationssystem
Beschlussvorschlag: Die Förderung junger Familien für die Bildung von Wohneigentum
auf eigenem Grund und Boden erfolgt unter Beachtung nachstehender Festlegungen: 1. Vergabekriterien 1.1 Berechtigter
Personenkreis Förderungsberechtigt
sind "Junge Familien" Junge Familien im Sinne dieser Förderungsrichtlinien sind: "Paare
oder Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 12 Jahren." 1.2 Wohnsitz Die Antragsteller -
mindestens ein Lebenspartner - müssen seit mindestens 3 Jahren ihren
Wohnsitz in Rödermark besitzen. 1.3 Einkommen Das Bruttojahreseinkommen einer Familie darf 50.000 € nicht
übersteigen. 1.4 Eigentumsverhältnisse Die Antragsteller dürfen kein eigenes Haus, Eigentumswohnung
oder baureifes Grundstück im In- oder Ausland im Eigentum haben. Dies gilt nicht, wenn der Verkauf des vorhandenen Eigentums zur
Finanzierung dient. 2. Verpflichtungen Die Förderung ist verbunden mit: 2.1 Bauverpflichtung Die Antragsteller verpflichten sich, das zu erwerbende
Grundstück innerhalb von 2 Jahren nach Förderungsgewährung zu bebauen. 2.2 Eigennutzung Die Antragsteller verpflichten sich, das Wohnhaus selbst zu
beziehen und mindestens 10 Jahre selbst zu bewohnen und nicht zu
vermieten. 2.3 Sicherung der
Eigennutzung Die Antragsteller verpflichten sich, das Grundeigentum für die
Dauer von 10 Jahren weder zu veräußern noch zu verschenken oder auf
sonstigem Wege zu übertragen. 2.4 Weiterveräußerung Bei Weiterveräußerung aus wichtigem Grund wird geprüft, ob der
Erwerber ggf. die Förderungsvoraussetzungen erfüllt. Ist dies nicht der Fall, ist
der Förderungsbetrag anteilig zum Zeitablauf der Verpflichtungen der Stadt zu
erstatten. 2.5 Sicherung der
Verpflichtungen Soweit ein Grundstück von der Stadt erworden wird, sind die
vorgenannten Verpflichtungen durch Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung
im Grundbuch zu sichern. Die Stadt tritt mit diesem Recht im Range hinter die
Belastungen, die zur Baufinanzierung notwendig sind, zurück. Soweit ein Grundstück von einem privaten Verkäufer erworben
wird, sind die vorgenannten Verpflichtungen auf privatrechtlichem Wege zu
sichern. 3. Förderung Die Höhe der Förderung beträgt 100,00 €/m² Grundstücksfläche
maximal jedoch 20.000 €. Bei Vorliegen der beschlossenen Kriterien wird den Familien
Gossmann und Witt je ein Grundstück zum Vorzugspreis angeboten. Wird das
jeweilige Grundstück von der Stadt erworben, wird der Zuschuss im Preis
berücksichtigt. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 5 Ablehnung: 2 Enthaltung: |
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