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Auszug - Projekt: Förderung von Wohneigentum für junge Familien  

 
 
27. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
TOP: Ö 6
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 21.11.2002 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 21:20 Anlass: ordentliche Sitzung
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Förderung junger Familien für die Bildung von Wohneigentum auf eigenem Grund und Boden erfolgt unter Beachtung nachstehender Festlegungen:

 

1.         Vergabekriterien

 

1.1       Berechtigter Personenkreis

            Förderungsberechtigt sind "Junge Familien"

Junge Familien im Sinne dieser Förderungsrichtlinien sind:

            "Paare oder Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 12 Jahren."

 

1.2       Wohnsitz

 Die Antragsteller - mindestens ein Lebenspartner - müssen seit mindestens 3 Jahren ihren Wohnsitz in Rödermark besitzen.

 

1.3       Einkommen

Das Bruttojahreseinkommen einer Familie darf 50.000 € nicht übersteigen.

 

1.4       Eigentumsverhältnisse

Die Antragsteller dürfen kein eigenes Haus, Eigentumswohnung oder baureifes Grundstück im In- oder Ausland im Eigentum haben.

Dies gilt nicht, wenn der Verkauf des vorhandenen Eigentums zur Finanzierung dient.

 

 

2.         Verpflichtungen

 

Die Förderung ist verbunden mit:

 

2.1       Bauverpflichtung

Die Antragsteller verpflichten sich, das zu erwerbende Grundstück innerhalb von 2 Jahren nach Förderungsgewährung zu bebauen.

 

2.2       Eigennutzung

Die Antragsteller verpflichten sich, das Wohnhaus selbst zu beziehen und mindestens 10 Jahre selbst zu bewohnen und nicht zu vermieten.

 

 

2.3       Sicherung der Eigennutzung

Die Antragsteller verpflichten sich, das Grundeigentum für die Dauer von 10 Jahren weder zu veräußern noch zu verschenken oder auf sonstigem Wege zu übertragen.

 

2.4       Weiterveräußerung

Bei Weiterveräußerung aus wichtigem Grund wird geprüft, ob der Erwerber ggf. die Förderungsvoraussetzungen erfüllt. Ist dies nicht der Fall, ist der Förderungsbetrag anteilig zum Zeitablauf der Verpflichtungen der Stadt zu erstatten.

 

2.5       Sicherung der Verpflichtungen

Soweit ein Grundstück von der Stadt erworden wird, sind die vorgenannten Verpflichtungen durch Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch zu sichern.

Die Stadt tritt mit diesem Recht im Range hinter die Belastungen, die zur Baufinanzierung notwendig sind, zurück.

Soweit ein Grundstück von einem privaten Verkäufer erworben wird, sind die vorgenannten Verpflichtungen auf privatrechtlichem Wege zu sichern.

 

 

3.         Förderung

 

Die Höhe der Förderung beträgt 100,00 €/m² Grundstücksfläche maximal jedoch 20.000 €.

 

 

Bei Vorliegen der beschlossenen Kriterien wird den Familien Gossmann und Witt je ein Grundstück zum Vorzugspreis angeboten. Wird das jeweilige Grundstück von der Stadt erworben, wird der Zuschuss im Preis berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:     5

Ablehnung:       2

Enthaltung: