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Bürgermeister Kern erklärt, dass sein Widerspruch aufrechterhalten
wird und begründet dies. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.5.2009 betreffend Konsolidierungskonzept zum Produkthaushalt 2009; hier: „Frauenbeauftragte (extern)“
Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
hiermit erhebe ich gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 HGO
W i d e r s p r u c h gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13. Mai 2009 betreffend Konsolidierungskonzept zum Produkthaushalt 2009, soweit das Produkt „Frauenbeauftragte (extern) –Stabsstelle 4-’’ entfallen soll.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschluss verletzt das Recht, weil er in unzulässiger Weise in die Geschäfts-verteilungsbefugnis des Bürgermeisters und dessen Direktionsrecht eingreift (§ 70 Abs. 1 Satz 2 HGO). Des Weiteren verstößt der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung gegen § 4 b HGO, welcher normiert, dass zur Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Mann und Frau ein Frauenbüro oder eine vergleichbare Maßnahme eingerichtet und dieser Aufgabenbereich in der Regel einem haupt-amtlichen Wahlbeamten zugeordnet wird.
A Sachverhalt
In ihrer Sitzung vom 13. Mai 2009 hat die Stadtverordnetenversammlung im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Produkthaushalt 2009 ein Konsolidierungskonzept beschlossen mit u.a. folgendem Inhalt: "Frauenbeauftragte (extern)
-Stabsstelle 4- Produkt soll entfallen" mit einem Zuschussbedarf von 19.366,-
€ (135.562,- € berechnet auf die Jahre 2009-2015).
Gleichzeitig wurde beschlossen, genau diesen Betrag von 19.366,- € (135.562,- € bis 2015) zusätzlich einzustellen für die Abteilung Sozialer Dienst mit einem "vorgesehenen Tätigkeitsfeld Frauenbeauftragte (extern)".
Im Ergebnis wurde also die bisher von der (externen) Frauenbeauftragten als Stabsstelle wahrgenommene Tätigkeit im gleichen Umfang wie bisher mit Finanzmitteln ausgestattet; diese Tätigkeit, dieses Verwaltungshandeln soll aber nicht mehr im Rahmen einer -herausgehobenen- Stabsstelle, die direkt dem Bürgermeister zugeordnet ist, erfolgen, sondern im Rahmen der Tätigkeit des Sozialen Dienstes.
B Rechtliche Bewertung Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes
lautet: „Männer und Frauen sind
gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durch-setzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hin.“ Artikel 1 der Hessischen Verfassung
lautet: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der
religiösen und der politischen Überzeugung.“ In Ausführung dieser Verfassungsaufträge
heißt es in § 4 b der Hessischen Gemeindeordnung: „Die Verwirklichung des
Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Mann und Frau ist auch eine
Aufgabe der Gemeinden. Durch die Einrichtung von Frauenbüros oder
vergleichbare Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Verwirklichung dieses
Auftrages auf der Gemeindeebene erfolgt. Dieser Aufgabenbereich ist von einer
Frau wahrzunehmen und in der Regel einem hauptamtlichen Wahlbeamten
zuzuordnen.“ In Ansehung dieser verfassungsrechtlichen
und gesetzlichen Vorgaben hat der Bürgermeister der Stadt Rödermark mit Wirkung
vom 1.8.2006 die Tätigkeit der externen Frauenbeauftragten als herausgehobene
Tätigkeit in einer Stabsstelle angesiedelt. Die mit dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 13. Mai 2009 beabsichtigte Rücknahme dieser
besonderen Einordnung in das gemeindliche Verwaltungshandeln widerspricht den
zitierten gesetzlichen Normierungen (siehe u.a. Schneider/Dreßler/ Lüll, Erl. 4
zu § 4 b HGO). Außerdem missachtet sie die Direktionsbefugnis des
Bürgermeisters, der bestimmte Verwaltungstätigkeiten in besonderer Weise
zuordnen kann. Nach den Stellungnahmen der Fraktionen stellen die CDU-Fraktion
und die FDP-Fraktion den Antrag: Der Widerspruch des Bürgermeisters wird als unzulässig, hilfsweise
als unbegründet zurückgewiesen. Abstimmungsergebnis: mit Stimmenmehrheit angenommen Zustimmung: CDU,
FDP Ablehnung: Andere
Liste/Die Grünen, SPD Enthaltung: / Der Stadtverordnete Gerl stellt für die
Fraktion der Anderen Liste/Die Die übrigen Fraktionen sind hiermit
einverstanden. |
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