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Auszug - Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.5.2009 betreffend Konsolidierungskonzept zum Produkthaushalt 2009 bezüglich „Frauenbeauftragte (extern)“ hier: Widerspruch des Bürgermeisters gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 HGO  

 
 
29. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
TOP: Ö 5
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 07.07.2009 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 21:55 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Halle Urberach (Mehrzweckraum)
Ort: Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Bürgermeister Kernbegründet die Aufrechterhaltung des Widerspruchs

Bürgermeister Kern erklärt, dass sein Widerspruch aufrechterhalten wird und begründet dies.

 

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.5.2009 betreffend

Konsolidierungskonzept zum Produkthaushalt 2009;

hier:  „Frauenbeauftragte (extern)“

 

 Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

 

hiermit erhebe ich gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 HGO

 

W i d e r s p r u c h

 

gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13. Mai 2009 betreffend Konsolidierungskonzept zum Produkthaushalt 2009, soweit das Produkt „Frauenbeauftragte (extern) –Stabsstelle 4-’’ entfallen soll.

  

B e g r ü n d u n g :

 

Der Beschluss verletzt das Recht, weil er in unzulässiger Weise in die Geschäfts-verteilungsbefugnis des Bürgermeisters und dessen Direktionsrecht eingreift (§ 70 Abs. 1 Satz 2 HGO). Des Weiteren verstößt der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung gegen § 4 b HGO, welcher normiert, dass zur Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Mann und Frau ein Frauenbüro oder eine vergleichbare Maßnahme eingerichtet und dieser Aufgabenbereich in der Regel einem haupt-amtlichen Wahlbeamten zugeordnet wird.

  

A

Sachverhalt

 

In ihrer Sitzung vom 13. Mai 2009 hat die Stadtverordnetenversammlung im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Produkthaushalt 2009 ein Konsolidierungskonzept beschlossen mit u.a. folgendem Inhalt:

 

"Frauenbeauftragte (extern) -Stabsstelle 4- Produkt soll entfallen"

mit einem Zuschussbedarf von 19.366,- €

(135.562,- € berechnet auf die Jahre 2009-2015).

 

Gleichzeitig wurde beschlossen, genau diesen Betrag von 19.366,- € (135.562,- € bis 2015) zusätzlich einzustellen für die Abteilung Sozialer Dienst mit einem "vorgesehenen Tätigkeitsfeld Frauenbeauftragte (extern)".

 

Im Ergebnis wurde also die bisher von der (externen) Frauenbeauftragten als Stabsstelle wahrgenommene Tätigkeit  im gleichen Umfang wie bisher mit Finanzmitteln ausgestattet; diese Tätigkeit, dieses Verwaltungshandeln soll aber nicht mehr im Rahmen einer -herausgehobenen- Stabsstelle, die direkt dem Bürgermeister zugeordnet ist, erfolgen, sondern im Rahmen der Tätigkeit des Sozialen Dienstes.

 

 

B

Rechtliche Bewertung

 

Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes lautet:

„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durch-setzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

 

Artikel 1 der Hessischen Verfassung lautet:

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der religiösen und der politischen Überzeugung.“

 

In Ausführung dieser Verfassungsaufträge heißt es

in § 4 b der Hessischen Gemeindeordnung:

„Die Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Mann und Frau ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Durch die Einrichtung von Frauenbüros oder vergleichbare Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Verwirklichung dieses Auftrages auf der Gemeindeebene erfolgt. Dieser Aufgabenbereich ist von einer Frau wahrzunehmen und in der Regel einem hauptamtlichen Wahlbeamten zuzuordnen.“

 

In Ansehung dieser verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben hat der Bürgermeister der Stadt Rödermark mit Wirkung vom 1.8.2006 die Tätigkeit der externen Frauenbeauftragten als herausgehobene Tätigkeit in einer Stabsstelle angesiedelt. Die mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13. Mai 2009 beabsichtigte Rücknahme dieser besonderen Einordnung in das gemeindliche Verwaltungshandeln widerspricht den zitierten gesetzlichen Normierungen (siehe u.a. Schneider/Dreßler/ Lüll, Erl. 4 zu § 4 b HGO). Außerdem missachtet sie die Direktionsbefugnis des Bürgermeisters, der bestimmte Verwaltungstätigkeiten in besonderer Weise zuordnen kann.

 

Nach den Stellungnahmen der Fraktionen stellen die CDU-Fraktion und die FDP-Fraktion den Antrag:

 

Der Widerspruch des Bürgermeisters wird als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen.

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:    mit Stimmenmehrheit angenommen

 

Zustimmung:                    CDU, FDP

Ablehnung:                      Andere Liste/Die Grünen, SPD

Enthaltung:                      /

 

Der Stadtverordnete Gerl stellt für die Fraktion der Anderen Liste/Die
Grünen den Geschäftsordnungsantrag den TOP 9, ebenso wie bereits
bezüglich TOP 7 und TOP 8 festgelegt, am Ende der Sitzung zu behandeln.

 

Die übrigen Fraktionen sind hiermit einverstanden.