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Auszug - Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 2.09.2008 betr. Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet östlich der Straße "Zum Steckengarten...." (VO/0266/07-03) hier: Widerspruch des Bürgermeisters gemäß § 63 Abs.1 Satz 1 HGO  

 
 
21. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
TOP: Ö 6
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 01.10.2008 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 22:40 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Halle Urberach (Mehrzweckraum)
Ort: Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Die Stadtverordnetenvorsteherin stellt fest, dass Bürgermeister Roland Kern am 16

Tagesordnungspunkt 16 wird in allseitigem Einverständnis vorgezogen aufgerufen.

 

Die Stadtverordnetenvorsteherin stellt fest, dass Bürgermeister Roland Kern am 16.09.2008 gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 2.09.2008 betreffend Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen „Zum Steckengarten“ und „Zum Herrnacker“ gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 HGO Widerspruch erhoben hat. Das Widerspruchschreiben ist den Stadtverordneten in Kopie zur Verfügung gestellt worden.

Ebenfalls verteilt wurde ein Antrag der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion, der den folgenden Wortlaut hat:

 

Der Widerspruch des Bürgermeisters gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 2.09.2008 bestreffend Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen „Zum Steckengarten“ und „Zum Herrnacker“ entlang der jetzigen Siedlungsgrenze wird hiermit zurückgewiesen.

 

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Bürgermeisters hinsichtlich der weiteren Durchführung des Bauleitverfahrens für das betreffende Plangebiet zwischen „Zum Steckengarten“ und „Zum Herrnacker“ keine aufschiebende Wirkung hat.

 

Die Stadtverordnetenvorsteherin erteilt Bürgermeister Kern das Wort, der in der Folge den Widerspruch begründet.

 

Den Antrag der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion begründet der Stadtverordnete Michael Gensert.

 

Nach den Stellungnahmen des Bürgermeisters und der Fraktionen lässt die Stadtverordnetenvorsteherin über den Antrag der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion mit folgendem Ergebnis abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis:    mit Stimmenmehrheit angenommen

 

Zustimmung:                    CDU, FDP

Ablehnung:                       Andere Liste/Die Grünen, SPD

Enthaltung:                      /

 

Die Stadtverordnetenvorsteherin erläutert die Regelungen des § 63 HGO und stellt fest, dass nach dem Wortlaut des Absatzes 1 dieser Bestimmung über die strittige Angelegenheit, also den Beschluss vom 2.09.2008, nochmals zu beschließen ist. Dies geschieht aus Rechtssicherheitsgründen ergänzend zu der bereits vorgenommenen Abstimmung zum Koalitionsantrag.

 

Die Stadtverordnetenvorsteherin verliest den am 2.09.2008 unter TOP 4a gefassten Beschluss wie folgt und lässt danach abstimmen:

 

Im Hinblick darauf, dass der Erlass einer Satzung gemäß § 34 BauGB ausscheidet, beschließt die Stadtverordnetenversammlung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen „Zum Steckengarten“ und „Zum Herrnacker“ entlang der jetzigen Siedlungsgrenze.

 

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung A 56 „Steckengarten II“.

 

Im Geltungsbereich liegen die Grundstücke Gemarkung Ober-Roden Flur 15, Flurstücke

87, 298/2(teilweise) und 323/3 tlw. sowie teilweise die Flurstücke 190, 191, 192, 193 und evtl. 194 (bis zur Höhe der gegenüberliegend vorgesehenen Bebauung).

 

Sollten sich Änderungen der Geltungsbereichsgrenze als sinnvoll erweisen, so wird im Rahmen der Offenlegung darüber befunden.

 

Ziel der Planung ist eine Wohnbebauung mit besonderer Förderung von Wohneigentum für junge Familien. Zur Erreichung dieses Zieles ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen.

 

Abstimmungsergebnis:    mit Stimmenmehrheit angenommen

 

Zustimmung:                    CDU, FDP

Ablehnung:                       Andere Liste/Die Grünen, SPD

Enthaltung:                      /

 

Die Stadtverordnetenvorsteherin stellt abschließend fest, dass die Entscheidung vom 2.09.2008 mit dieser Beschlussfassung bestätigt worden ist. Gemäß § 63 Absatz 2 HGO kann Bürgermeister Kern innerhalb einer Woche diese Beschlussfassung beanstanden. In diesem Fall gelten für das weitere Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.