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Auszug - Mitteilungen der Stadtverordnetenvorsteherin  

 
 
21. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
TOP: Ö 1
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 30.09.2008 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 22:35 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Halle Urberach (Mehrzweckraum)
Ort: Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
 
Beschluss

Die Stadtverordnetenvorsteherin gibt vorab folgende persönliche Erklärung ab:

Die Stadtverordnetenvorsteherin gibt vorab folgende persönliche Erklärung ab:

„Meine Damen und Herren,
Bevor ich die Tagesordnung aufrufe, erlauben sie mir einige Bemerkungen zum Ablauf in den Sitzungen der letzten Stadtverordnetenversammlungen.

Insbesondere die letzte Stadtverordnetenversammlung hat bei mir persönlich einen unguten Eindruck hinterlassen.

Darüber hinaus habe ich ein sehr langes Schreiben eines Zuhörers erhalten, der sein Befremden über diverse Verhaltensweisen geäußert hat. Ich bedanke mich an dieser Stelle hierfür. Das Auftreten der stadtverordneten in den Sitzungen sowie in der Öffentlichkeit sollte unbedingt der Würde des Amtes angepasst sein.

Als Stadtverordnetenvorsteherin konnte ich bisher stolz sein und immer wieder behaupten, dass die Rödermärker Verhältnisse von einem besonderen positiven Niveau geprägt sind.

 

Heute muss ich dies durchaus relativieren und appelliere an alle Beteiligten zu unserem buchstäblich vorbildlichen Niveau zurückzukehren.

Ich weiß, dass wir dies können.

In meiner Funktion als Stadtverordnetenvorsteherin habe ich Mittel, die in den §§ 27 ff der Geschäftsordnung geregelt sind. Dies ist zum Beispiel der Ordnungsruf bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten.

In § 28 Abs. 4 der GO ist geregelt, dass bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Benehmen die Vorsitzende auch einen Ausschluss von den Beratungen anordnen kann.

Aber mit diesen Mitteln muss sparsam umgegangen werden.

Sie alle kennen mich aber gut genug, um zu wissen, wann ich auf meine Möglichkeiten zurückgreife.

 

1.1            Zur Beschleunigung des Sitzungsablaufes hat der Ältestenrat in seiner Sitzung am 11.09.2008 Festlegungen getroffen, die ab sofort – zunächst probeweise – umgesetzt werden sollen. Im Wesentlichen handelt es sich um die folgenden Maßnahmen:

 

-   um einen möglichst pünktlichen Sitzungsbeginn zu gewährleisten, tritt der Ältestenrat bereits um 19.00 Uhr vor der Stavo-Sitzung zur Festlegung der Verfahrensabläufe zusammen.

 

-   Anfragen an den Magistrat werden ab sofort grundsätzlich schriftlich beantwortet. An die Stadtverordneten wird die jeweilige Antwort zusammen mit einer Kopie der Anfrage rechtzeitig vor der Sitzung der Stavo verteilt. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten spätestens am Tage vor der Sitzung die schriftliche Beantwortung der Anfragen, um evtl. Zusatzfragen zur mündlichen Beantwortung in der Sitzung  formulieren zu können.

-   bei Anträgen der Fraktionen, die gemäß dem Ergebnis der Ausschussberatungen unstreitig sind, soll künftig auf Stellungnahmen der Fraktionen verzichtet werden. Vielmehr soll ein Vertreter der Antrag stellenden Fraktion im Rahmen der Antragsbegründung darauf hinweisen, dass Nach den Beratungen in den Fachausschüssen Einvernehmen besteht. In diesen Fällen soll sodann unmittelbar Abstimmung erfolgen.

 

-   die Regelungen der Geschäftsordnung betreffend Redezeiten
sollen konsequent zur Anwendung kommen. Dies insbesondere, wenn im Einzelfall durch den Ältestenrat bereits eine Verlängerung der Redezeit generell festgelegt wurde.
Die generelle Redezeit beträgt 5 Minuten, eine Redezeitverlängerung ist nur möglich, wenn in der Ältestenratsitzung eine solche beantragt wurde.

 

-   Ziel dieser Maßnahmen ist es, nach Möglichkeit die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung an lediglich einem Sitzungsabend, also ohne zweiten Sitzungstag, komplett abzuhandeln.

Die heutige Sitzung ist rein vorsorglich auf zwei Sitzungsabende terminiert.

 

Meine Damen und Herren,

lassen Sie mich bitte noch einen weiteren Punkt erläutern, welcher von mir in dieser Ältestenratsitzung am 18.09.2008 thematisiert wurde.

Wie Sie wissen, werden unsere Sitzungen auf Tonträgern aufgezeichnet. Sie dienen zur Überprüfung der Richtigkeit der Niederschrift und sind bei Einwendungen gegen die Niederschrift der Beschlüsse bis zu deren Unanfechtbarkeit aufzubewahren. Danach sind die Aufzeichnungen zu löschen.

Tonbandaufzeichnungen sind als Hilfsmittel für den Schriftführer gedacht, damit dieser nachträglich noch die festgestellten Abstimmungsergebnisse und den wesentlichen Gang der Verhandlung abhören und damit die Genauigkeit der Niederschrift sicherstellen kann.

 

Nicht mehr von der Zweckbestimmung des Tonbandmitschnittes gedeckt ist jedoch ein Abhören, nur weil der Redebeitrag eines bestimmten Stadtverordneten nochmals kontrolliert werden soll, möglicherweise um in der politischen Auseinandersetzung damit in der Öffentlichkeit zu agieren.

 

Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Auffassung damit, dass dies auf dem legitimen, letztlich in der Gewährleistung der Selbstverwaltung durch Artikel 28 Abs. 1 GG verankerten öffentlichen Interesse darin liegt, dass die Willensbildung des Rates als demokratisch legitimierter Gemeindevertretung ungezwungen, freimütig und in aller Offenheit verläuft.

 

Meine Damen und Herren,

das bedeutet, dass ich ein Abhören der Tonbandaufzeichnungen lediglich für die Überprüfung der Beschlüsse zulassen kann.

Ein Wortprotokoll der Redebeiträge ist unmöglich.

Sollte ich dies zugesagt haben, so habe ich mich geirrt.

 

1.2     In der heutigen Sitzung soll über die Tagesordnungspunkte
7 und 8 ohne Aussprache Beschluss gefasst werden.

 

1.3     Der Tagesordnungspunkt 5 soll in der heutigen Sitzung nicht behandelt werden, da noch Beratungsbedarf besteht. Der Antrag der AL/Die Grünen bleibt jedoch weiter im Geschäftsgang.

 

1.4     Auf Ihren Tischen ausgelegt finden Sie vor:

         

-   die schriftliche Beantwortung des Magistrats zu der Anfrage der AL/Die Grünen zum Thema ‚Ehemalige Esso-Tankstelle in der Frankfurter Straße

 

-   zu Top 16 den Text des Bürgermeister-Widerspruches und des Beschlusswortlauts der Stavo-Entscheidung vom 2.9.2008

-   einen neu gefassten Beschlussvorschlag zu To 17“