Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Um eine Konkurrenzsituation zur freien Wirtschaft zu vermeiden, müssen Kommunen eine Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Betätigung vornehmen. Die wirtschaftliche Betätigung der Stadt Rödermark beschränkt sich auf die Bereithaltung von städtischen Wohnungen und hier nur auf die „Nichtsozial-wohnungen“. An die wirtschaftliche Betätigung der Stadt im Bereich „Bereithaltung von städtischen Nichtsozialwohnungen“ sind gemäß § 121 Absatz 1 HGO folgende Bedingungen geknüpft:
Gemäß § 121 Abs. 7 HGO haben die Gemeinden mindestens einmal in jeder Wahlzeit zu prüfen, inwieweit ihre wirtschaftliche Betätigung noch die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und inwieweit die Tätigkeiten privaten Dritten übertragen werden können. Zu 1. Ein öffentlicher Zweck ist immer dann gegeben, wenn Lieferungen und Leistungen der Gemeinde in ihrem Aufgabengebiet liegen und dazu dienen, Bedürfnisse ihrer Einwohner zu befriedigen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Diese Voraussetzungen sind bei der „Bereithaltung von städtischen Nichtsozialwohnungen“ gegeben. Zu 2. Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung muss sichergestellt bleiben, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist und damit die Grenzen der Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungskraft eingehalten werden. Aufgrund des Jahresabschlusses 2023 der Kommunalen Betriebe Rödermark zeigt sich bei den vorgehaltenen 114 frei finanzierten Wohnungen, dass das Gesamtergebnis (ca. 90.000 Euro Defizit) die finanzielle Leistungskraft des Betriebes nicht gefährdet und die Finanzkraft der Gemeinde nicht überfordert wird. Zu 3. Die Bereitstellung von Wohnraum gehört mit zur kommunalen Daseinsvorsorge. Um auf Notlagen flexibel reagieren zu können (wie z.B. bei der aktuellen Flüchtlingssituation) ist es erforderlich, durch die Stadt entsprechenden Wohnraum bereitzuhalten. Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung stellt gemäß § 121 Abs. 7 HGO fest, dass die wirtschaftliche Betätigung der Stadt Rödermark im Bereich der „Bereithaltung von Nichtsozialwohnungen“ den Voraussetzungen des § 121 Absatz 1 HGO entspricht. Eine Übertragung dieser Aufgabe an private Dritte erfolgt nicht.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Ja / Nein
Anlagen
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