Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
1. Rechtlicher Hintergrund und Veranlassung
Die Gemeinden sind gemäß § 1 Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) berechtigt, Abgaben wie Steuern, Gebühren und Beiträge zu erheben. Diese dürfen jedoch, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach §2 Abs. 1 KAG nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.
Die Gebührensätze sind auf Grundlage von § 10 Kommunales Abgabengesetz in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt sind. Für deren Ermittlung kann ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sich am Ende dieses Zeitraumes ergebende Kostenüberdeckungen sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Die letzte Kalkulation umfasste den Zeitraum 2020 bis 2022. Aus vorgenannten Gründen soll die Abfallgebühr der Stadt Rödermark für den Kalkulationszeitraum 2023 bis 2026 – unter Beibehaltung der derzeit gültigen Gebühren im Jahre 2023 – neu berechnet und die kommunale Abfallsatzung (AbfS) angepasst werden.
2. Anpassung der Abfallsatzung
Aktuell gilt die kommunale Abfallsatzung der Stadt Rödermark (AbfS) vom 02.09.2008, geändert mit STAVO-Beschluss vom 15.09.2020 (2. Änderung).
Zur Erhebung neuer Gebührensätze muss § 13 der kommunalen Abfallsatzung entsprechend geändert werden. Die Neukalkulation ergibt sich aus Punkt 3 "Gebührenkalkulation".
Neben der Gebührenhöhe ist auch beabsichtigt, die Berechnungsgrundlage der Grundgebühr in § 13 Absatz 2 AbfS neu zu regeln. Mit dieser Gebühr sind alle abfallwirtschaftlichen Aufwendungen der Stadt, für die keine gesonderten Gebühren erhoben werden, abgegolten.
Diese Leistung beinhaltet aktuell
Durch verstärkte Abfalltrennung der Bürger/-innen ist das individuell benötigte Restabfallvolumen seit Einführung des Behälteridentifikationssystems gesunken. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen bzw. weiter zu fördern und die Gebührenberechnung bei unterjährigen Behälterwechsel zu vereinfachen (Stichwort: Berechnung von Inklusivleerungen "13/12 = 1,08 pro Monat") ist beabsichtigt, die Inklusivleerungen von 13 auf 12 Leerungen zu reduzieren. Hierdurch profitieren insbesondere die Haushalte, die bereits den kleinsten Restabfallbehälter (60 Liter) nutzen und den Behälter aufgrund Abfalltrennung weniger als 13-mal im Jahr zur Abfuhr bereitstellen. Die Neuberechnung ergibt sich aus Punkt 3 "Gebührenkalkulation". Neben den Gebühren soll zur Harmonisierung bzw. Konkretisierung der Abfallsatzung § 13 Abs. 4 gestrichen und der Wortlaut im seitherigen § 13 Abs. 6 geändert werden.
Streichung von § 13 Abs. 4: In dem Paragraphen wurde im Rahmen des neuen Abfallwirtschafts-/Gebühren-system für den Übergangszeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 die Nutzung der alten 35- und 50-l-Ringbehälter geregelt. Mit der endgültigen Abschaffung der Ringbehälter zum 01.01.2011 wurde der Paragraph überflüssig und soll daher aus der Satzung gestrichen werden. Durch die Entfernung ändern sich die Nummerierungen der nachfolgenden Absätze (siehe 3. Änderungsatzung in Anlage).
Konkretisierung von § 13 Abs. 6 (alt) bzw. Abs. 5 (neu): In dem Paragraphen wird die Gebühr für das Behältermanagements (An-, Um-, Abmeldung von Rest- und Bioabfallgefäßen) geregelt. Gemäß § 13 Abs. 6 gilt seither: "Eine An- und Ummeldung des Rest-/Bioabfallbehälters ist einmal in 12 Monaten pro Kalenderjahr kostenfrei".
Neuformulierung von (nunmehr) § 13 Abs. 5: "Behältermanagement: Eine Anmeldung bzw. Volumenänderung des Rest-/Bioabfallbehälters innerhalb von zwölf Monaten ist kostenfrei". Änderungen des Gefäßbestandes wegen Eigentümerwechsel sind gebührenfrei.
Die beiden Änderungen der kommunalen Abfallsatzung sind in der beigefügten "3. Änderungssatzung" eingearbeitet.
3. Gebührenkalkulation
Die Abfallgebührenkalkulation wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schüllermann und Partner AG, 55129 Mainz nach den Vorschriften des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) durchgeführt.
Die Berechnungen basieren auf dem seitherigen Abfallwirtschafts- und Gebührenmodell des Jahres 2009. Abweichend hiervon werden die Inklusivleerungen der Grundgebühr von 13 auf 12 reduziert. Berücksichtigt wurden die IST-Zahlen bis zum 31.12.2022. Für das Kalenderjahr 2023 wurden die bisherigen Gebührensätze beibehalten.
Im Kalkulationszeitraum 2024 bis 2026 erhöht sich ab dem 01.01.2024 der auf das Restabfallvolumen bezogene Literpreis in den Grund- und Leistungsgebühren von 0,1445 €/l auf 0,1494 €/l. Durch die Neukalkulation ergibt sich eine Erhöhung von rund 3,4 %. Die linearen Gebührensätze der Einzelleerungen wurden mit Nachkommastellen gerechnet und dann auf zwei Stellen gerundet. Die Grundgebühren berechnen sich – zur Vermeidung der 3. Nachkommastelle – aus den Einzelleerungen durch Multiplikation mit 12 Grundleerungen. Die Ergebnisse sind in folgenden Tabellen den bisherigen Gebühren gegenübergestellt:
Grundgebühren gem. § 13 Abs. 2 AbfS (enthält u.a. alt 13 und neu 12 Leerungen des Restabfallgefäßes)
Leistungsgebühren gem. § 13 Abs. 3 a AbfS (jede zusätzliche Leerung des Restabfallgefäßes)
Leistungsgebühr (gem. § 13 Abs. 3 b AbfS)
Für den 50-l-Restabfallsack ergibt sich durch Multiplikation mit dem Literpreis ein Betrag von 7,45 €. Wird die aktuelle Gebühr in Höhe von 7,50 € pro Sack mit der Gebührensteigerung multipliziert würde sich ein Betrag in Höhe von 7,73 € ergeben. Der Betrag soll auf 8,00 € aufgerundet werden. Dies dient auch als Lenkung, da aus Sicherheitsgründen genormte Abfallbehälter genutzt und die Säcke nur in Notfällen verwendet werden sollen. Des Weiteren wird so auch dem höheren Handlings-Aufwand Rechnung getragen.
Die auf Basis von 12-Inklusivleerungen neukalkulierten Gebührensätze sind in der beigefügten "3. Änderungssatzung" eingearbeitet.
4. Vorschlag der Betriebsleitung
Die kommissarische Betriebsleitung der Kommunalen Betriebe Rödermark schlägt vor, die Anzahl der Inklusivleerungen des Restabfallbehälters in der Grundgebühr von 13 auf 12 Leerungen zu reduzieren und die Abfallgebühren gemäß der Kalkulation der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schüllermann und Partner AG, 55129 Mainz für den Zeitraum 2024 bis 2026 zum 01.01.2024 anzuheben und die Abfallsatzung entsprechend der Vorlage in den Punkten 2 und 3 anzupassen.
Beschlussvorschlag:
Die Neugestaltung der Grundgebührenregelung und die Neukalkulation der Abfallgebühren für die Jahre 2024 bis 2026 wurde von der Betriebskommission der Kommunalen Betriebe Rödermark zur Kenntnis genommen. Der Stadtverordnetenversammlung wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Anzahl der Inklusivleerungen des Restabfallbehälters in der Grundgebühr von 13 auf 12 Leerungen zu reduzieren und die Abfallgebühren entsprechend der Kalkulation für den Zeitraum 2024 bis 2026 anzupassen. Die Abfallsatzung der Stadt Rödermark vom 02.09.2008, zuletzt geändert am 15.09.2020 wird durch die in Anlage beigefügte "3. Änderungssatzung" angepasst.
Folgende Abfall-Gebührensätze werden ab dem 01.01.2024 festgesetzt:
Grundgebühren gem. § 13 Abs. 2 AbfS (enthält u.a. 12 Leerungen des Restabfallgefäßes)
Leistungsgebühren gem. § 13 Abs. 3 a AbfS (jede zusätzliche Leerung des Restabfallgefäßes)
Leistungsgebühr (gem. § 13 Abs. 3 b AbfS)
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
Finanzielle Auswirkungen:
Ja Die Auswirkungen (Gebührenerlöse) wurden in dem Wirtschaftsplan 2024 und 2025 berücksichtigt.
Anlagen Änderungssatzung (3. Änderung)
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