Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung: Wegen eines Kartellverfahrens bzw. einer gerichtlichen Kartellentscheidung haben sich Änderungen im Holzverkauf und in der Betreuung von Kommunalwäldern ergeben. Bisher sind alle kommunalen Forstbetriebe der Region von Hessen-Forst als Dienstleister beförstert. Hiermit waren und sind die meisten, auch die Stadt Rödermark, bis dato sehr zufrieden.
Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.06.2018 und durch Erlass der Forst-abteilung des Hessischen Umweltministeriums vom 15.06.2018 sowie 24.08.2018 wird die Auffassung des Bundeskartellamts bestätigt. Demnach darf seit dem 01.01.2019 das kommunale Holz, d. h. auch das Holz aus dem Stadtwald Rödermark, nicht mehr von Hessen-Forst verkauft werden. Holzkaufverträge, welche bis zum 31.12.2018 abgeschlossen wurden, dürfen noch bis längstens 01.09.2019 von Hessen-Forst abgewickelt werden.
Forstliche Dienstleistungen bis zum Holzverkauf können dem Vernehmen nach weiterhin bei Hessen-Forst verbleiben.
Bezüglich der künftigen Holzvermarktung bleibt daher festzuhalten, dass es erheblichen Handlungsbedarf gibt, um nicht Gefahr zu laufen, seit Beginn dieses Jahres unser Holz nicht mehr verkaufen zu können und damit Einnahmeverluste in Höhe von 156.423 Euro im städtischen Haushalt zu verzeichnen.
Die Bürgermeister des Kreises Offenbach, des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Vertreter der Stadt Darmstadt sowie Hessen-Forst haben sich mit der Thematik intensiv beschäftigt. Es fanden Beratungen in unterschiedlichen Konstellationen statt. Eine kreisübergreifende Lösung wird als sinnvollste und wirtschaftlichste Lösung erachtet. Für die Stadt Rödermark sowie weitere beitrittswillige Kommunen des Kreises Offenbach bietet sich daher die Beteiligung an einer neu zu gründenden Holzvermarktungsorganisation an. Die Stadt Rödermark wäre eines der Gründungsmitglieder dieser neuen Holzvermarktungsorganisation.
Die Vorgehensweise für den Kreis Offenbach, den Landkreis Darmstadt-Dieburg sowie die Stadt Darmstadt wird bzw. soll analog der Vorgehensweise des Rheingau-Taunus-Kreises erfolgen. Auch die Vorlagen und Muster werden diesen weitestgehend entsprechen. Im Rheingau-Taunus-Kreis ist die Evaluierung schon weiter fortgeschritten und es fanden Vorprüfungen statt, die für den Kreis Offenbach, den Landkreis Darmstadt-Dieburg sowie die Stadt Darmstadt bereits eine Grundlage bilden. Im Vorfeld der Entscheidungen im Rheingau-Taunus-Kreis fanden wiederum Beratungen und Abstimmungen mit der Forstabteilung des Umweltministeriums, mit dem Hessischen Waldbesitzerverband und dem Hessischen Städte- und Gemeindebund (HSGB) statt. Insofern darf davon ausgegangen werden, dass auch weitreichende juristische Prüfungen bereits eingeflossen sind.
In Abstimmung zwischen den Bürgermeisterkollegen werden in allen beitrittswilligen Kommunen Beschlüsse zur Gründung einer gemeinsamen Holzvermarktungsorganisation gefasst.
Diese Holzvermarktungsorganisation muss zum einen so groß sein, dass eine ausreichende Holzmenge gebündelt wird, um als Marktpartner wahrgenommen zu werden. Sie muss auf der anderen Seite aber noch handhabbar sein. Es wird von einer Mindestmenge von 100.000 Festmetern (fm) einzuschlagendem Holz aller beteiligten Kommunen pro Jahr ausgegangen. Dies wäre laut aktuellen Erhebungen von Hessen- Forst erreichbar.
Es wurden daher verschiedene Rechtsformen juristisch geprüft, mit denen eine Holzvermarktung möglich wäre:
Eine Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) auf Grundlage des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit dem Hessischen Waldgesetz wäre wünschenswert gewesen, da es hierfür klare forstrechtliche Rahmen und Festlegungen gibt. Diese Option scheidet aber aus, da das Gebot, dass mit einer FBG kleinstrukturierte Besitzverhältnisse auszugleichen sind, durch die großen kommunalen Forstbetriebe unserer Region nicht zu erfüllen ist. Ebenfalls nicht umsetzbar ist die Gründung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung auf Grundlage des Bundeswaldgesetzes, da hier zwingend die Beteiligung von Privatwaldbesitzern vorgesehen ist. Dies führt zu vergaberechtlichen Problemen, welche z. B. den HSGB veranlassen, von einer Zusammenarbeit mit Privatwaldbesitzern aus rechtlichen Gründen dringend abzuraten.
Eine GmbH erschien den Bürgermeistern nicht ausreichend, dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, der der Bewirtschaftung und Pflege öffentlicher Wälder zugrunde liegt, zu entsprechen. Des Weiteren wird, auch seitens des HSGB, ein Konflikt mit dem Verbot wirtschaftlicher Betätigung (§ 121 HGO) gesehen. Dies trifft in Ansätzen auch auf die Genossenschaft zu.
Der Vorschlag des Kreises Offenbach, die Aufgabe der Holzvermarktung an den Zweckverband Wasserversorgung (ZWO) zu übertragen scheidet derzeit aus, da die Kommunen keinerlei Beteiligung am Zweckverband haben und die Holzvermarktung vollkommen fachfremd zur Wasserversorgung ist.
Für die Gründung einer kommunalen Holzvermarktungsorganisation wird als am besten geeignete Rechtsform daher die Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) vorgeschlagen, siehe dazu die beigefügte Satzung.
Aus diesem Grund soll nun eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet werden, um die künftige Holzvermarkung der Beitrittskommunen sicherzustellen. Die zu gründende AöR würde eigenes Personal beschäftigen oder Dienstleistungen ausschreiben, Büroräume und Fahrzeuge sowie die entsprechende Ausstattung vorhalten. Es ist davon auszugehen, dass neben einem bevollmächtigten Geschäftsführer mit ein bis zwei forstlich oder holzwirtschaftlich ausgebildeten Mitarbeitern und ein bis zwei Verwaltungsmitarbeitern zu rechnen ist. Die Kosten für solch ein Vorgehen sind zu evaluieren. Im Rheingau-Taunus-Kreis geht man von einem Geschäftsführer, zwei forstlich ausgebildeten Mitarbeitern und zwei Verwaltungskräften aus. Allerdings ist dort die Holzmenge um 50% höher. Dort rechnet man mit Kosten von ca. 375.000 € je Jahr. Die genauen Kosten für die neu zu gründende AöR liegen derzeit im Detail noch nicht vor.
Die Kosten sind von den Anstaltsträgerinnen zu erstatten. Laut beigefügter Satzung zu jeweils 50% gemäß der Verteilung der kommunalen Forstbetriebsflächen auf Basis der aktuellen Forstbetriebsplanung (für Rödermark 1.071 Hektar) und weitere 50% gemäß der vermarkteten Festmeter Holz. Derzeit wird ein Betrag von 2,50 €/fm an Hessen-Forst entrichtet, welcher ab dem 01.01.2019 wegfällt. Die mögliche Entwicklung der Kosten ist in der beigefügten Berechnung dargestellt. Das Stammkapital der AöR beträgt 50.000 € und wird von den Kommunen zu gleichen Anteilen erbracht. Für die Stadt Rödermark bedeutet dies, bei 32 beitrittswilligen Kommunen, derzeit einen Anteil von 1.562,50 Euro.
In der Gründungsphase der AöR sollen vom Land angekündigte Fördermöglichkeiten in Anspruch genommen werden.
Beschlussvorschlag: 1.Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark beschließt zur Vermarktung der in ihrem Wald anfallenden Hölzer im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihres Waldes als Element der Daseinsvorsorge für ihre Bevölkerung und die Öffentlichkeit die Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) mit dem Namen
Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR
gemeinsam mit den nachgenannten Städten und Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Babenhausen, Bickenbach, Darmstadt, Dieburg, Dietzenbach, Egelsbach, Eppertshausen, Fischbachtal, Griesheim, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt, Groß-Zimmern, Hainburg, Langen, Mainhausen, Messel, Modautal, Mühlheim am Main, Mühltal, Münster (Hessen), Ober-Ramstadt, Obertshausen, Otzberg, Reinheim, Rodgau, Roßdorf, Schaafheim, Seeheim-Jugenheim, Seligenstadt und Weiterstadt.
Die Anstalt entsteht durch Vereinbarung ihrer Errichtung, welche am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam wird.
2.Gleichzeitig beschließt die Stadtverordnetenversammlung die als Anlage vorgelegte Satzung. Diese tritt gleichzeitig in Kraft. Sie beinhaltet folgende Kernpunkte:
meister*innen einer jeden Anstaltsträgerin.
3.Der Bürgermeister als Vertreter im Verwaltungsrat der AöR wird im Rahmen der dortigen Abstimmungsprozesse insbesondere ermächtigt:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
JA
Im Haushaltsplan 2019 wurden für die Stammeinlage in die AöR vorsorglich Haushaltsmittel in Höhe von 5.000 € veranschlagt (Investitionsnr. SB13-03K). Die Kosten für den laufenden Betrieb der AöR sind, anstatt der Kosten für den Richtsatz 3, im Sonderbudget 13 – Stadtwald – zu tragen. /25.02.19 He
Anlagen Anstaltssatzung Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR Berechnung Kostenentwicklung Holzvermarktung
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