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Sachverhalt/Begründung:
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan/ Vorhaben-/ und Erschließungsplan „Urbanes Gebiet Kapellenstraße“ gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) soll das notwendige Planungsrecht für eine städtebauliche sowie funktionale Neuordnung des Bereichs nördlich der Kapellenstraße sowie westlich des Friedhofs Ober-Roden geschaffen werden. Der Vorhabenträger plant die Errichtung eines mehrflügeligen Gebäudekomplexes mit Wohn-/ sowie Gewerbenutzung.
Ziel der Planung ist die Realisierung eines gemischten Quartiers mit vorwiegend Wohnbebauung und einem untergeordneten Anteil von Gewerbe. Bei der Realisierung der Wohnbebauung soll auch ein Anteil von sozialem Wohnungsbau bzw. sozial- und gemeinwohlorientierte Wohnungen und Einrichtungen ausreichend berücksichtigt werden.
Das bestehende Planungsrecht (Bebauungsplan A11.2 „Am Friedhof“) setzt in diesem Bereich ein Sondergebiet, das der Erholung dient, gemäß § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO fest. Das neu zu schaffende Planungsrecht sieht die Festsetzung eines „Urbanes Gebiets“ gemäß § 6a BauNVO vor. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan A31.1 ersetzt hierzu den Bebauungsplan A11.2 in allen seinen Festsetzungen innerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers – Frank Immobilien GmbH/ Rödermark – über die Einleitung des Bebauungsplan-verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Stadtverordnetenversammlung hat bereits in ihrer Sitzung vom 12.07.2016 über den Aufstellungsbeschluss für eine (vorhabenbezogene) Bebauungsplanänderung für diesen Bereich entschieden. Aufgrund von Veränderungen auf der Vorhabenträger-seite ist eine erneute Entscheidung erforderlich. Die Grundkonzeption der geplanten Gebietsentwicklung, die dem Beschluss vom 12.07.2016 zugrunde lag, gilt weiterhin.
Der Bebauungsplan A31.1 soll als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) aufgestellt werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. die Unterrichtung und Erörterung (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll durchgeführt werden. Der Regionale Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Anlagen Antrag des Vorhabenträgers |
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