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Vorlage - FDP/0144/17  

 
 
Betreff: Einführung einer Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen (Änderungsantrag)
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag FDP-Fraktion
Federführend:Gremien-Büro   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie Vorberatung
13.06.2017 
11. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie      
22.11.2017 
14. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie zur Kenntnis genommen   
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
14.06.2017 
13. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses      
23.11.2017 
16. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses      
07.12.2017 
öffentlichen gemeinsamen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses und des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie      
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
27.06.2017 
11. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark zurückgestellt     
05.12.2017 
14. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark (offen)   
08.12.2017 
Fortsetzung der 14. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark zurückgezogen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt/Begründung:

 

Erfolgt mündlich.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Magistrat wird beauftragt, beim Satzungsvorschlag für die Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen nach Maßgabe der §§ 11, 11a KAG die nachstehend genannten Kriterien ohne Dispens zu berücksichtigen und mit dem Ziel

 

„Wenn schon Straßenbeiträge, dann aber fair, transparent und gerecht!“

 

einzuarbeiten:

 

  1. Abrechnungsgebiete

Es sind gemäß § 11a Abs. 2b KAG drei Abrechnungsgebiete zu bilden:

Gebiet 1: Ober-Roden und Messenhausen

Gebiet 2: Urberach, Bienengarten und Bulau

Gebiet 3: Waldacker

 

  1. Anteil der Stadt

Als Anteil der Stadt am beitragsfähigen Investitionsaufwand sind für alle Abrechnungsgebiete gleichermaßen 40% vorzusehen.

 

  1. Vorauszahlungen

Von der Option zur satzungsgemäßen Schaffung der Möglichkeit der Verlangung von Vorauszahlungen ist abzusehen.

 

 

  1. Beitragsfähiger Aufwand

Bei der Fassung des Satzungsparagraphen betreffend den beitragsfähigen Aufwand sind die rechtlichen Legaldefinitionen für die Begrifflichkeiten: „Um- und Ausbau“ sowie „öffentliche Verkehrsanlagen“ anzugeben. Sofern es keine Legaldefinitionen geben sollte, sind stattdessen beide genannten Begrifflichkeiten textlich allgemeinverständlich darzustellen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung