Nachdem der Bürgermeister gemäß § 56 Abs. 2 HGO die erste Sitzung eröffnet hat, ist das an Jahren älteste Mitglied der Stadtverordnetenversammlung (§57 Abs. 1 HGO) zu ermitteln.
Dies ist notwendig, da aufgrund § 57 Abs. 1 Satz 3 HGO die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung bis zur Wahl des/der Vorsitzenden zunächst von einem „Altersvorsitzenden“ zu leiten ist.