Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Bei der Einbringung des Nachtragshaushalts 2015 erläuterte Herr Bürgermeister Kern die geplante Mittelverwendung.
Während die Bundesmittel im Bereich Kinder, Jugend und Soziales eingesetzt werden sollen, sollen die Landesmittel in Höhe von 0,598 Millionen Euro vollumfänglich in grundhafte Erneuerungen von Straßen investiert werden. Hierzu ausgewählt wurde die Straße „Am Schwimmbad“ im Stadtteil Urberach und die Straße „Am Wiesengrund“ im Stadtteil Ober-Roden.
Bei der Beschlussfassung über den Nachtragshaushalt wurde festgehalten, dass über die konkrete Mittelverwendung die neue Stadtverordnetenversammlung nach der Kommunalwahl entscheiden wird.
Was den Straßenbau angeht, wäre dies zu spät, da nach erfolgter Beschlussfassung zunächst die Ausschreibungsunterlagen zusammengestellt werden müssen und das aufwändige Vergabeverfahren durchzuführen ist.
Da die beiden genannten Straßen dringend grundhaft saniert werden müssen, wird vorgeschlagen, abweichend von der ursprünglichen Planung noch in der jetzigen Sitzungsperiode darüber zu entscheiden. Dadurch wäre ein Bau bei guter Witterung im Sommer und Herbst möglich.
Die Investitionsvolumina liegen nach derzeitiger Kostenschätzung bei ca. 620.000 € (Straße „Am Schwimmbad“) und ca. 260.000 € (Straße „Am Wiesengrund“). Da die Förderquote im Falle der Straßen bei nur 70% liegt, sind die restlichen 30% von der Stadt aufzubringen.
Durch Verhandlungen mit den privaten Straßenanliegern (dies sind vorliegend nur einige große) erfolgt bei der Straße „Am Schwimmbad“ eine Kofinanzierung mit in einer Summe von insgesamt ca. 120.000 €.
Die darüber hinaus erforderlichen Eigenmittel können über vorhandene investive Restmittel und ein teilweises Zurückstellen anderer investiver Maßnahmen bereit gestellt werden (z.B. über „Straßenbau allgemein Urberach“ und „Straßenbau allgemein Ober-Roden“, „Feld-und Wirtschaftswegebau u.a.).
Beschlussvorschlag:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Gemäß § 11 Abs. 3 des Kommunalinvestitionsprogrammgesetzes ist abweichend von § 98 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Hessischen Gemeindeordnung eine Nachtragssatzung nicht erforderlich. Die für die Durchführung der geförderten Maßnahmen erforderlichen Auszahlungsermächtigungen können außerplanmäßig nach § 100 der Hessischen Gemeindeordnung bereitgestellt werden. Die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen gelten als erfüllt.
Die geplante Finanzierung der Maßnahmen einschließlich der von der Stadt Rödermark zu tragenden Eigenanteile kann der Anlage entnommen werden.
20.01.2016 Mur Anlagen
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