Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Der § 4c der Hessischen Gemeindeordnung sieht folgendes vor:
„§ 4c HGO – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.“
Der Gesetzgeber hat damit in der Hessischen Gemeindeordnung die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Planungen und Vorhaben in der Gemeinde als Soll-Vorschrift festgeschrieben. Soll-Vorschiften gelten immer als “in der Regel umzusetzende Vorschriften“. Es gibt für die Stadt Rödermark keinen Grund und kein Hindernis, von dieser Regel abzuweichen.
Es ist an der Zeit, die Partizipation an Planungen und Entscheidungen in der Gemeinde auf die zukünftige Generation und damit das Blickfeld der Planungen und Entscheidungen auszuweiten auf die junge Generation, ihre Bedürfnisse und Interessen. Sie sind diejenigen, die in Zukunft mit den Folgen der Entscheidungen leben müssen, die heute getroffen werden und sollten aus diesem Grund in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
Hierfür sind geeignete Beteiligungsformen zu finden, diese gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen als Akteure zu diskutieren.
Beschlussvorschlag:
Der Magistrat wird beauftragt:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: |
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