Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung: 1. Eine Neufassung der Satzung über den Leinenzwang für Hunde während der Setz- und Brutzeit ist auf Grund des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG), das an die Stelle des Hessischen Naturschutzgesetzes getreten ist, erforderlich. Nach § 27 (2) HAGBNatSchG können Städte und Gemeinden das Verhalten in der Flur durch Satzung regeln. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer oder Pächter gewahrt werden müssen.
Eine Verpflichtung zur Satzungsregelung besteht nicht. Die Gemeinden können eine Satzungsregelung treffen, sofern nach ihrer Einschätzung eine Regelung erforderlich ist. Wie sich aus dem Beispielkatalog von § 27 (2) HAGBNatSchG ergibt, können auch Bestimmungen getroffen werden über das Anleinen von Hunden. Es gilt jedoch stets die Einschränkung, dass hierfür ein öffentliches Interesse bestehen muss oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer oder Pächter gewahrt werden müssen.
Der Regelungsgehalt des § 27 (2) HAGBNatSchG beschränkt sich auf das Verhalten in der Flur. Nach der gängigen Definition handelt es sich bei der „Flur“ um eine offene und freie (Kultur-)Landschaft außerhalb des Waldes und von Siedlungen (Thorsten Franz, Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, § 10, S. 180).
Bei der Ausgestaltung der Satzungsregelungen ist eine Abwägung von widerstreitenden Interessen vorzunehmen: Über das im Gesetzestext genannte öffentliche Interesse oder die schutzwürdigen Interessen der Grundeigentümer oder Pächter ist die Notwendigkeit einer artgerechten Hundehaltung zu berücksichtigen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit scheidet daher eine satzungsrechtliche Regelung für den Anleinzwang in der gesamten Flur aus.
Mit der bisher gültigen Satzung vom 24. Mai 2004 sollte ein Instrument geschaffen werden, um auf Übergriffe von wildernden Hunden reagieren zu können. Anderseits sollte ein freies Auslaufen der Hunde zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten möglich sein. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit enthielt diese Satzung eine räumliche und zeitliche Begrenzung des Anleinzwangs, an der auch weiterhin festgehalten wird.
2. Die kartografische Darstellung gemäß § 2 der Satzung wurde erneuert. Eine Satzung muss wie jede Rechtsnorm dem Bestimmtheitsgebot genügen, d. h. es muss erkennbar sein, an welcher Stelle ein Leinenzwang besteht und wo nicht. Mit der neu konzipierten Karte wird dies ermöglicht.
3. Gemäß § 3 der bisherigen Satzung galt die Anleinpflicht vom 1. März bis 15. Juni. Rechtsgrundlage dafür war § 22 Bundesjagdgesetz und entsprechender Verordnungen, der die Setz- und Brutzeit festsetzte. Nach Streichung von § 26 Abs. 6 des Hessischen Jagdgesetzes ist in Hessen die kalendermäßige Festlegung von Setz- und Brutzeiten entfallen. Die Setz- und Brutzeiten wären daher wildartspezifisch zu differenzieren.
Aus Praktikabilitätsgründen und nach Rechtsauffassung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) ist es jedoch gerechtfertigt, den erwähnten Zeitraum weiterhin als Setz- und Brutzeit anzusehen.
4. Die in § 5 geregelten Zwangsmaßnahmen entsprechen den gesetzlichen Regelunge Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Neufassung der „Satzung über den Leinzwang für Hunde während der Setz- und Brutzeit“ gemäß dem vorgelegten Entwurf.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein Anlagen 1. Neufassung der „Satzung über den Leinzwang für Hunde während der Setz- und Brutzeit“ 2. Synopse alte und neue Satzung (Änderungen in neuer Satzung fett gedruckt) 3. Kartographische Karte
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||