Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Mit Datum des 01.03.2013 trat die Änderung des § 18 Abs. 2 Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) in Kraft, welche erstmals die Option einer sarglosen Bestattung eröffnet.
§ 18 FBG (Bestattungsfeierlichkeiten) lautete bis zum 28.02.2013:
(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden; der Sarg darf aus Anlass der Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden.
(2) Der Gemeindevorstand kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes Ausnahmen von Abs. 1 gestatten. In den in § 11 Abs. 1 bezeichneten Fällen ist eine Ausnahme nicht zulässig.
Geregelt hierin ist das Ausstellungsverbot für Leichen, d. h. das Zugänglichmachen für eine unbestimmte Anzahl von Menschen, weil dies mit dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit unvereinbar wäre (vgl. § 9 FBG).[1]
Abs. 1 Halbsatz 2 begründet unmittelbar die Sargpflicht, indem die Vorschrift bestimmt, dass der Sarg aus Anlass der Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden darf, was sich im Übrigen mit Gebräuchen in südlichen Ländern nicht deckt.[2]
Abs. 2 regelt die Ausnahmen von der Sargpflicht: Der Gemeindevorstand (§ 66 HGO) ist befugt, nach Anhörung – nicht nach Einwilligung – des Gesundheitsamtes nach Abs. 2 S. 1 Ausnahmen zuzulassen, vorausgesetzt, die verstorbene Person war zum Todeszeitpunkt nicht mit einer meldepflichtigen oder anderen ähnlich schweren Krankheit i. S. d. § 6 Infektionsschutz-gesetzes infiziert .
Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, setzt die Gestattung einer Ausnahme die Stellung eines Antrags voraus.
Die alte Regelung lies daher nur die Möglichkeit zu, mittels einer vom Gemeindevorstand erteilten Ausnahmegenehmigung den Sarg während der Bestattungsfeierlichkeiten zu öffnen.
§ 18 Abs. 2 FBG lautet ab 01.03.2013 wie folgt:
Der Gemeindevorstand2 kann1 nach Anhörung des Gesundheitsamts3 Ausnahmen von Abs. 1 und aus religiösen Gründen4 die Bestattung ohne Sarg gestatten. In den in § 11 Abs. 1 bezeichneten Fällen ist eine Ausnahme nicht zulässig.
1: „Der Gemeindevorstand kann ….. gestatten …..“, also sog. „Kannbestimmung“; nach wie vor gilt der Grundsatz der Sargpflicht nach § 9 S. 1 FBG, die Ausnahme gründet sich auf dieser Option; folglich handelt es sich in jedem Einzelfall um eine Ermessensentscheidung des Gemeindevorstandes.
2: „Der Gemeindevorstand kann … gestatten …..“
In § 70 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) heißt es: „Soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder Weisung des Bürgermeisters oder wegen der Bedeutung der Sache der Gemeindevorstand im Ganzen zur Entscheidung berufen ist, werden die laufenden Verwaltungsangelegenheiten von dem Bürger-meister und den zuständigen Beigeordneten selbständig erledigt.“
Es gilt daher zu erörtern, ob in jedem Einzelfall der Magistrat der Stadt Rödermark über die Möglichkeit der Bestattung ohne Sarg zu entscheiden hat. Da dieser allerdings nur einmal wöchentlich tagt, ist das bei Muslimen vorhandene Erfordernis einer schnellstmöglichen Bestattung nicht zu erfüllen.
§ 28 FBG lautet: „Soweit … Entscheidungen des Gemeindevorstands in Einzelfällen vorgesehen sind, kann der Gemeindevorstand eine andere geeignete Einrichtung beauftragen, diese Entscheidung an seiner Stelle und nach seinen Vorgaben zu treffen.“
Es ist daher darüber zu entscheiden, ob dieses Genehmigungsverfahren zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben der Friedhofsverwaltung zu zählen ist oder ob der jeweilige Antrag so individuell zu bescheiden ist, dass dieser Verwaltungsakt nur in der Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Rödermark liegt.
„Der Gemeindevorstand kann … gestatten … „
- Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist vorhanden! - Satzungsregelung ist nicht zwingend erforderlich, aber möglich.
Lt. Mitteilung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) sollte eine eigenständige Regelung in die Satzung nicht aufgenommen werden. Die erforderliche Satzungsänderung sollte lt. deren Empfehlung (Eildienst Nr. 10 vom 20.08.2013) wie folgt lauten (Ergänzung des § 11 Abs. 4 der Mustersatzung):
„§ 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt“.
3: „Der Gemeindevorstand kann nach Anhörung des Gesundheitsamts Ausnahmen von Abs. 1 und aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten …. .“
Die Beteiligung des Gesundheitsamts ist in jedem Einzelfall erforderlich. Stellt sich die Frage, wie die Beteiligung dieser Behörde zu definieren ist. Lt. schriftlicher Stellungnahme von Frau Dr. Christiane König der Gesundheitsaufsicht des Kreises Offenbach vom 13.03.2013, die auf Anfrage der FAL der Friedhofs-verwaltung Rödermark erfolgte, besteht aus Sicht deren Behörde kein Grund, sich gegen eine sarglose Bestattung auszusprechen. Wichtig für sie ist die Einhaltung der Sargpflicht während des Transports des Leichnams bis zum Grab.
Die Anfrage betr. die zu erteilende, weil erforderliche, Zustimmung sollte schriftlich erfolgen. Die Antwort würde dann so zeitnah wie möglich ebenfalls schriftlich erfolgen.
Umsetzung / Durchführung:
Um eine solche Bestattung durchzuführen, sollte der Friedhof auch über ein muslimisches Grabfeld verfügen. Die Entscheidung für dessen Bereitstellung wurde bereits in der Magistratssitzung am 04.10.2011 getroffen. Die Umsetzung dieses Beschlusses wird in den nächsten Wochen durch den FB 6 unter Mitwirkung der Friedhofsverwaltung erfolgen. Die von den Sachbearbeitern vorgeschlagene Vorgehensweise ist ebenfalls in der Magistratssitzung am ………………. zu beraten.
Mit Inkrafttreten der Änderung bzw. Ergänzung des § 18 FBG traf sich die Leiterin der Friedhofsverwaltung mit mehreren Kollegen der umliegenden Friedhofsverwaltungen zur Erörterung der neuen Situation (Sitzung Arbeitskreis am 06.03.2013 sowie 02.05.2013).
Die primäre Erörterung bzw. Klärung bedurfte in diesen beiden Sitzungen der auf den Friedhöfen einzuhaltenden Verkehrssicherungspflichten. Die die „Unfallverhütungs-vorschrift Friedhöfe und Krematorien“ (UVG 4.7) erlassende Behörde, die Gartenbau-Berufsgenossenschaft, teilt in ihrer Stellungnahme zu der durch die Friedhofsverwaltung Rödermark erfolgten Anfrage vom 12.03.2013 mit, dass eine solche Bestattung - zwar je nach Glaubensrichtung unterschiedlich vollzogen – sicherheitstechnisch ohne weiteres möglich ist. Beim Grabaushub und –verbau sowie beim Verschließen des Grabes sind die UVG 4.7 zu beachten, was bedeutet, dass die entsprechenden Verbaumaterialien gewählt werden müssen, die auch von oben ohne weiteres entfernt werden können.
Hinsichtlich der Beerdigungstiefe wurde keine Aussage gemacht; hier erfolgte nur ein Verweis auf entsprechende Fachliteratur sowie auf die Gesundheitsämter (deren Stellungnahme ist vorstehend erläutert!).
„Der Leichnam muss so bestattet werden, dass sein Gesicht (Vorderseite) in Richtung Mekka gerichtet ist. Hierzu ist der Körper auf seine rechte Seite zu legen. Er kann aber auch so auf den Rücken gelegt werden, dass seine Füße und der Kopf – etwas angehoben gelegt – in Richtung Mekka gerichtet sind.“ (Begriffsbestimmungen und religiöse Herleitung zur aktuellen Trauerkultur, Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung e. V.).
Aus dieser Ausrichtungspflicht ergibt sich das größte haftungsrechtliche Problem der Bestattung, da nämlich hierzu mindestens eine Person in das ca. 1,80 m tiefe Grab steigen muss, um den Leichnam entgegen zu nehmen und ihn dann entsprechend den religiösen Vorschriften auszurichten.
So stellen sich drei grundlegende Fragen:
1. Wie ist die Stellung der Bestattungshelfer zu definieren, da davon auszugehen ist, dass kommunale Friedhofsmitarbeiter diese Aufgabe nicht ausüben können.
Daher wird es sich i. d. R. um Verwandte des Verstorbenen oder aber um Mitarbeiter des muslimischen Bestatters handeln. Es ist daher zu klären, ob und in welchem Umfang die Bestattungshelfer gesetzlich unfallversichert und ob sie als Verwaltungshelfer anzusehen sind.
2. Wie muss ein Grab von der Standfestigkeit des Bodens beschaffen sein und welche Verbaumaßnahmen sind erforderlich?
3. Wer ist für den Ablauf der Bestattung verantwortlich und wer gewährleistet im Falle emotionalen Verhaltens der Trauergäste am offenen Sarg deren Sicherheit und ggf. auch die Sicherheit der Friedhofsmitarbeiter ?
Sicherlich ist in Betracht zu ziehen, für den Fall, dass das Gelände dies zulässt, die Bestattung, also auch die Wiederverfüllung des Grabes auf den muslimischen Bestatter zu übertragen. Keinesfalls sollte es aber den Angehörigen überlassen werden, das Grab nach der Ausrichtung des Verstorbenen eigenständig zu verfüllen.
Um vorstehende Fragen zu klären, fand am 18.04.2013 auf dem Friedhof in Rüsselsheim eine Musterbestattung ohne Sarg statt, unterstützt von mehreren islamischen Bestattern und begleitet von Vertretern der Gartenbau-Berufsgenossenschaft und dem für Rüsselsheim zuständigen Gesundheitsamt. Weiterhin bot der Hessische Städtetag am 11.07.2013 einen Erfahrungsaustausch an, an dem der Leiter des Fachbereichs 1, Herr G. Bihn, und Frau Leiherer von der Friedhofsverwaltung teilnahmen. Unter dem Punkt „Ablauf einer muslimischen Bestattung“ referierte Herr Erdogan Tur, Bestattungsinstitut e. K. in Rüsselsheim, und stellte mit Hilfe einer Power-Point-Präsentation den Ablauf einer sarglosen Bestattung am Beispiel der vorgenannten Musterbestattung dar.
Aufgrund der bei der Veranstaltung des Hessischen Städtetages und der bei einem Ortstermin auf dem Hauptfriedhof in Hanau (02.09.2013) gewonnenen Informationen könnte nach Auffassung der Friedhofsverwaltung Rödermark nun folgender Ablauf für eine sarglose Bestattung denkbar sein:
Genehmigung der Bestattung:
Die Friedhöfe in Rödermark verfügen nicht über einen Raum, der eine sog. rituelle Waschung ermöglicht. Dies ist kein Problem, da die Verstorbenen i. d. R. noch – wenn sie im Krankenhaus verstorben sind – dort oder aber in der Moschee bzw. in den Räumlichkeiten der Pietät für die Bestattung vorbereitet werden.
Da der Leichnam so schnell als möglich nach Eintritt des Todes bestattet werden soll (die allgemeine Aussage lautet innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Todes), sollte die Friedhofsverwaltung mit der Vergabe der Termine relativ flexibel sein. Allerdings beschert dies in der Praxis die ersten Hürden, die möglicherweise wie aufgeführt zu nehmen sind:
- Befindet der Magistrat über den Antrag, dann ist die Entscheidung u. a. sehr zeitverzögert; Lösung: Delegation der Entscheidungsbefugnis an die Friedhofsverwaltung !
- Die „Freigabeerklärung“ des Gesundheitsamtes muss vorliegen; daher Klärung eines sinnvollen Verfahrensablaufs in Absprache mit den dortigen Sachbearbeitern.
- Der Grabverbau muss durch die KBR – Geschäftsfeld Eigenbetrieb – relativ kurzfristig organisierbar sein; außerdem sollte man u. U. darauf achten, dass möglicherweise an dem Bestattungstermin keine weitere Bestattung oder Urnenbeisetzung anschließt. Grund: Die Bestattung findet oft mit einer großen Anzahl von (männlichen) Trauergästen statt, deren emotionales Verhalten u. U. für Außenstehende nicht einschätzbar ist. Lösung: Haftungsfreistellung !
Der den Leichnam anliefernde Bestatter sowie eine die Bestattung beauftragende Person sollte eine sog. Haftungsfreistellung unterzeichnen (Muster in Anlage). In der Haftungsfreistellung ist das Verhalten Dritter geregelt und stellt die Friedhofsverwaltung bei Sach- und Personenschäden von möglichen Regressansprüchen frei. Die Unterzeichner sind die Haftenden.
Mit dieser Option wäre die Frage nach den Bestattungshelfern gelöst, da Bedienstete des Bestattungsinstituts oder aber Angehörige des Verstorbenen die Grablegung durchführen würden (Nr. 1 der grundlegenden Fragen).
Grabverbau / Bestattungsvorgang
Dass gerade im Teil „Neu ..“ auf dem Friedhof Urberach ab 0,80m – 1,00 m nur noch Felsboden vorhanden ist, dürfte sich die Frage nach der Standfestigkeit des Bodens erübrigen. Die Schalung müsste daher nur bis ca. 1,00 m Erdtiefe angebracht werden.
Ursprünglich wurde betr. den Verbau des Grabes über eine sog. „verlorene Schalung“ nachgedacht; bei dem Ortstermin auf dem Friedhof Hanau am 02.09.2013 wurde schnell klar, dass das Arbeiten mit einer Gleitschalung mehr Sinn macht. Da die Trauergäste nach Beilegung des Leichnams das Grab selbst mit Erde verschließen möchten und keine andere Person als die den Leichnam Beilegende in das Grab darf (nur Muslime, außerdem den Friedhofsmitarbeitern nicht zumutbar), hätte die Gleitschalung den für sich sprechenden Vorteil, dass diese einfach von außen mit Hilfe des Baggers entfernt werden kann. Um die auf den Friedhöfen in Rödermark genutzte sog. Sprießschalung zu entfernen, muss ein Mitarbeiter nach Beendigung der Beerdigung in das Grab steigen (steht dann auf dem Sarg) um dann die einzelnen Teile entfernen zu können. Eine sog. „verlorene Schalung“ wäre sehr kostenintensiv, da die Holzbohlen im Grab verbleiben würden.
Die beschriebene Gleitschalung müsste allerdings noch angeschafft werden. Lt. Angebot der Fa. Hopf (Pietätsartikel) vom 04.09.2013 würden sich die Anschaffungskosten auf 4.284,00 € bzw. 3.129,70 € belaufen. Jedoch wäre diese investive Maßnahme eine einmalige; zieht man die Möglichkeit der sog. „verlorenen Schalung“ in Erwägung, so müsste für jede Beisetzung die (Holz-)Schalung angeschafft und ggf. den Angehörigen in Rechnung gestellt werden (Beantwortung Nr. 2 der grundlegenden Fragen).
Durch die Haftungsfreistellung wären die diese Unterzeichnenden für den Ablauf der Bestattung verantwortlich. Der von der Friedhofsleitung Hanau gegebene Hinweis, dass dort bei einer solchen Bestattung immer vier Mitarbeiter zugegen sind, um bei möglichen emotionalen Reaktionen eingreifen zu können, sollte nicht unbeachtet bleiben. Nicht selten käme es vor, dass bis zu 200 oder mehr (überwiegend männliche) Trauergäste anwesend seien; die Koordination des Ablaufs der Bestattung liege zwar in den Händen der Pietäten, könne allerdings „auch aus dem Ruder laufen“. Im Zweifelsfalle müssten dann die Friedhofsmitarbeiter eingreifen.
Die Fachabteilung I/1/5 – Friedhofsverwaltung bittet daher den Magistrat darüber zu entscheiden, ob in Rödermark den entsprechenden Personenkreisen die Möglichkeit zur sarglosen Bestattung eröffnet werden soll. Diese Erörterung soll der Entscheidungsfindung dienen. [1]Kurt Meixner, Kommentar zum FBG [2]Kurt Meixner, Kommentar zum FBG
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen bei Beschlussfassung zugunsten einer sarglosen Bestattung:
Haushaltsmittel für die Schalung stehen im Entwurf des Haushaltsplans 2014 nicht bereit. /02.10.2013 Scho
Anlagen
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