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Sachverhalt/Begründung: Aufgrund des § 4 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes müssen Städte mit mehr als 50 Beschäftigten einen Frauenförderplan für jeweils sechs Jahre aufstellen, dies gilt auch für Eigenbetriebe. Bei der Stadtverwaltung Rödermark und beim Eigenbetrieb Kommunale Betriebe Rödermark liegt die Zahl der Beschäftigten jeweils über 50 Personen, deshalb ist für jeweils beide die Erstellung eines Frauenförderplans erforderlich.
Inhalt des Frauenförderplans ist die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereichs des Frauenförderplans. Er enthält für jeweils zwei Jahre verbindliche Zielvorgaben bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellungen und Beförderungen zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.
Der Frauenförderplan ist nach § 6 Absatz 3 HGlG der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Es wird vorgeschlagen, die Frauenförderpläne der Stadtverwaltung Rödermark und des Eigenbetriebs Kommunale Betriebe Rödermark zu beschließen. Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Frauenförderpläne der Stadtverwaltung Rödermark und des Eigenbetriebs Kommunale Betriebe Rödermark gemäß der vorgelegten Entwürfe.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung
Anlage Frauenförderplan der Stadtverwaltung Rödermark Frauenförderplan des Eigenbetriebs Kommunale Betriebe Rödermark
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