Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Das Land Hessen plant zur Entschuldung bedürftiger Kommunen einen Entschuldungsfonds aufzulegen. Mit dem Fonds soll Kommunen partielle Entschuldungshilfe nach dem Bedürftigkeitsprinzip gegeben werden. Nach derzeitiger Informationslage sollen zu diesem Zweck 3,2 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden.
Kriterien für Teilnahme am Schutzschirm
Zunächst ist zu prüfen, welche Kommunen für die Inanspruchnahme des sogenannten Schutzschirms in Frage kommen. Dazu werden im ersten Schritt die konsolidierungsbedürftigen Kommunen ermittelt, um dann im zweiten Schritt die Aufteilung der Schutzschirmmittel festlegen zu können.
Bei der Ermittlung der Konsolidierungsbedürftigkeit werden das Niveau der Kassenkredite in den Jahren 2009 und 2010 sowie das ordentliche Ergebnis des Ergebnishaushaltes der Jahre 2005 bis 2009 zu Grund gelegt. Eine Kommune kann den Schutzschirm in Anspruch nehmen, wenn - Kassenkredite der Jahre 2009/2010 größer als 1.000 € je Einwohner (Rödermark 849 €/Ew) oder - Ordentliches Ergebnis im Mittel der Jahre 2005 bis 2009 schlechter als 200 Euro je Einwohner (Rödermark 158 €/Ew) - Kassenkredite von mehr als 470 Euro je Einwohner für die Jahre 2009/2010 und ein negatives ordentliches Ergebnis im Mittel der Jahre 2005 bis 2009 (Rödermark Kassenkredite 849€/Ew und -4,117 Millionen € ordentliches Ergebnis)
Nach den derzeit kommunizierten Modalitäten könnte Rödermark wegen Erfüllung des dritten Kriteriums am Schutzschirm teilhaben.
Der insgesamt für den Schutzschirm zur Verfügung stehende Betrag wird nach einem vom Land definierten Verteilungsschlüssel auf die konsolidierungsbedürftigen Landkreise, Städte und Gemeinden verteilt. Für Rödermark wird im derzeitigen Stadium ein Betrag von rund 12,5 Millionen Euro genannt. Das Hessische Ministerium der Finanzen weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sowohl die Auswahlkriterien zur Ermittlung der Bedürftigkeit, als auch die Höhe der errechneten Beträge unter dem Vorbehalt der Überprüfung stehen. Diese wird in den nächsten Wochen und Monaten erfolgen. Das Gesetz für den Schutzschirm soll noch im Jahr 2012 verabschiedet werden.
Investitions- und Kassenkredite, Konditionen
Die Mittel aus dem Schutzschirm sollen zur Darlehenstilgung und als Zinsdiensthilfe (200 Millionen von 3,2 Millionen) verwandt werden. Dabei können sowohl Darlehen für Investitionen, als auch Kassenkredite abgelöst werden.
Bei den Krediten für Investitionen kommen nur solche in Frage, die im Zeitraum 2013 bis 2016 zur Umschuldung anstehen. Darlehen der Eigenbetriebe sind nach derzeitigem Regelungsentwurf ausgeschlossen. Das Land wird die Darlehen in Form eines Fonds übernehmen und über einen Zeitraum von 30 Jahren tilgen. Zusätzlich bekommen die Kommunen eine Zinsdiensthilfe in Höhe von einem Prozent. Weiterhin wird auf Antrag eine Zinsdiensthilfe aus dem Landesausgleichsstock, in Höhe von einem Prozent, in den Jahren eins bis fünfzehn und einem halben Prozent in den Jahren sechzehn bis dreißig gewährt.
Rödermark hat keine Investitionsdarlehen, die in diesem Zeitraum zur Umschuldung anstehen. Eine Einlage von Darlehen, die noch einer Zinsbindung unterliegen ist unwirtschaftlich, da hohe Vorfälligkeitsentschädigungen an den Darlehensgeber zu leisten wären und das Land ausdrücklich erklärt, diese nicht zu übernehmen. In den kommunalen Betrieben stehen in 2013 Investitionskredite in Höhe von 400.000 Euro zur Umschuldung an. Gegen eine Ausgrenzung der Eigenbetriebe hat die Stadt Rödermark bereits interveniert. Das Ministerium hat eine Überprüfung der vorgesehenen Regelung zugesagt.
Bei den Kassenkrediten gelten ähnliche Bedingungen. Das Land wird die Kassenkredite übernehmen und die gleichen Zinsdiensthilfen wie bei den Investitionskrediten anbieten. Hessen selber wird die Darlehen zu ungefähr drei Prozent Zinsen aufnehmen. Zurzeit liegen die Zinsen für Kassenkredite bei 0,8 Prozent. Der Unterschied entsteht aus der vom Land übernommenen Zinssicherung. Für Rödermark besteht der Vorteil bei dieser Konstellation im Abbau der Verschuldung. Eine Entlastung für den Ergebnishaushalt entsteht derzeit nicht, da nach Abzug der Zinsdiensthilfen noch etwa ein Prozent an Zinsen zu zahlen wäre.
Anforderung an die Vertretungskörperschaft
Die als konsolidierungsbedürftig ermittelten Kommunen sollen eigenverantwortlich über die Inanspruchnahme von Entschuldungshilfen entscheiden. Diese Entscheidung obliegt als wichtige Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung (§ 9 Absatz 1 Satz 2 HGO).
Der Gesetzentwurf sieht die Empfehlung vor, die Entscheidung der Stadtverordneten-versammlung über die Teilnahme am Schutzschirm, regelmäßig mit zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder zu treffen, zwingend aber mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder.
Vereinbarung über Konsolidierungsziel und Konsolidierungsmaßnahmen
Ziel des kommunalen Schutzschirms ist die Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit in den konsolidierungsbedürftigen Gemeinden. Durch sofortige partielle Entschuldung und Zinshilfen und somit sinkende Zinsaufwendungen, soll es ermöglicht werden, die Haushalte im Ordentlichen Ergebnis wieder auszugleichen. Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Landesmittel muss sich die Kommune strengen Konsolidierungsbemühungen unterwerfen.
Die Kombination aus Landshilfe und eigenen Konsolidierungsanstrengungen soll den baldigen Haushaltsausgleich ermöglichen. Zur Zielerreichung sind Vereinbarungen mit dem Land Hessen zu schließen, die das Ziel des Haushaltsausgleichs in sogenannten Abbauschritten beschreiben. Ein einzelner Abbauschritt stellt den Zeitraum von einem Jahr dar, für den ein konkreter Konsolidierungsbetrag zu benennen und zu vereinbaren ist. Das Land Hessen geht derzeit davon aus, dass der gesamte Abbauzeitraum maximal fünf bis sechs Jahre betragen darf, aber spätestens 2020, der Ergebnishaushalt ausgeglichen sein muss.
Die Kommunen sind in der Wahl ihrer Konsolidierungsmittel vollkommen frei. Das Land wird als Hilfe einen Katalog mit möglichen Maßnahmen zur Verfügung stellen.
Sollten die Konsolidierungsmaßnahmen eines Abbauschritts ihre Wirkung nicht oder nicht vollumfänglich erzielen, so muss die Kommune nachsteuern und sich erneut mit dem Land Hessen vereinbaren. Sofern das Ziel des Abbauschritts auch dann nicht erreicht wird, sind die Kommunalaufsichten gehalten, strenge Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Über Art und Umfang der Zwangsmaßnahmen wird keine weitere Aussage getroffen.
Nach der Hessischen Gemeindeordnung kämen in der Reihenfolge ihrer Ausprägung folgende Maßnahmen in Frage: Beanstandung, Anweisung, Ersatzvornahme, Bestellung eines Beauftragten und Auflösung der Gemeindevertretung (§§ 138 bis 141a HGO)
Situation in Rödermark
Nach dem derzeitigen Stand der Berechnungen des Hessischen Ministeriums der Finanzen, erfüllt Rödermark die Kriterien zur Teilnahme am kommunalen Schutzschirm.
Seitens des Ministeriums wird ein Betrag von ca. 12,5 Millionen Euro genannt, der für Rödermarks Entschuldung zur Verfügung gestellt werden würde. Hinzu kämen die oben genannten Zinsdiensthilfen.
Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten wäre die Ablösung von langfristigen Investitionsdarlehen die sinnvollste Variante. Leider erscheint dies im Moment nicht möglich, da keine Investitionsdarlehen im Zeitraum zwischen 2013 und 2016 zur Umschuldung anstehen. In den Kommunalen Betrieben Rödermark könnten 400.000 Euro verwandt werden, wenn der derzeit angedachte Ausschluss von Eigenbetrieben modifiziert würde. Ob Darlehen, die im Zeitraum von heute bis 2013, mit entsprechender Zinsbindung bis maximal 2016 aufgenommen werden, in den Fonds eingelegt werden können, ist noch unklar. Das Ministerium hat eine entsprechende Überprüfung zugesagt. Für Rödermark wären dies nach heutigem Berechnungsstand 1,7 Millionen Euro für die Refinanzierung der Investitionen aus 2010, 1,1 Millionen Euro für 2011 und 574.000 Euro für die im Entwurf des Haushaltsplans 2012 enthaltenen Investitionen. Insgesamt kämen somit also maximal 3,38 Millionen Euro in Frage.
Das seitens des Landes Hessen ausgegebene Ziel des Schutzschirms kann in Rödermark nur zum Teil erreicht werden. Sollten die bisher im Entwurf bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht angepasst werden, kämen ausschließlich Kassenkredite zur Ablösung. Dies hätte den Nachteil, dass die gewünschte Doppelwirkung, nämlich Zinsdiensthilfen des Landes und eigene Konsolidierung nicht zu Stande kämen, weil kein Zinsvorteil entstehen würde. Folglich müsste Rödermark alleine, ohne Landeshilfe, das ambitionierte Ziel des Haushaltsausgleichs erreichen.
Der Entwurf des Haushaltsplans 2012 weist ein Defizit im Ergebnishaushalt in Höhe von rund 9,6 Millionen Euro aus. Bei dem vom Land ausgegebenen Ziel müssten jährliche Abbauschritte von mindestens 1,2 Millionen Euro erreicht werden. Zusätzlich ist mit steigenden Personalaufwendungen durch bevorstehende Tarifabschlüsse und weiter steigenden Sachkosten (Energiekosten etc.) zu rechnen.
Darüber hinaus konterkarieren das Land Hessen und der Bund den Schutzschirm durch immer weitere Anhebung von einzuhaltenden Standards. Genannt sei hier nur die bereits durchgeführte Änderung der Mindestverordnung, die eine maximale Betreuungsleistung von zehn unter dreijährigen Kindern (bisher durften zwölf Kinder betreut werden) vorschreibt. Alleine die Änderung der Mindestverordnung wird zusätzliche Mehrkosten in Millionenhöhe verursachen.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die vorgesehene Entschuldung von Kommunen eine sinnvolle Maßnahme sein kann. Allerdings sind aus Sicht der Stadt Rödermark die Regularien noch nicht ausgereift. Insbesondere die abschließende Regelung, welche Darlehen eingelegt werden können, aber auch die wohl kaum zu erreichenden Abbauschritte müssen zwangsläufig zu weiteren Überlegungen führen.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Magistrat zur evtl. Aufnahme in den Entschuldungsfonds, Gespräche mit dem Land Hessen zu führen. Dabei soll insbesondere auf eine Verlängerung der Abbauphase hingewirkt werden.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Haushaltsmittel stehen bereit bei Produkt: (HhSt.: ) Auftrag-Nummer:____________ Anlagen
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