Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Nach der Betriebssatzung des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ ist eine Betriebskommission zu bilden. Dieser gehören gemäß § 7 (1) der Betriebssatzung sieben gewählte Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung an, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen sind (§ 55 Abs. 1 HGO).
Der Betriebskommission sollen außerdem drei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen angehören, die von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden (§ 7 (2) Betriebssatzung). Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung wählt die Mitglieder der Betriebskommission für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“:
Als Vertreter der Als wirtschaftlich oder Stadtverordnetenversammlung: technisch besonders erfahrene Personen:
1. __________________________ 1. _______________________ 2. __________________________ 2. _______________________ 3. __________________________ 3. _______________________ 4. __________________________ 5. __________________________ 6. __________________________ 7. __________________________
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