Bürgerinformationssystem
Nach Erläuterungen durch Herrn Bürgermeister Rotter zu der Vorlage des Magistrates wird diese vereinbarungsgemäß ohne Aussprache abgestimmt.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch auf Antrag des Vorhabenträgers – Früchtenicht & Riedl OR GbR/ Dieburg – das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans/ Vorhaben- und Erschließungsplans nach § 12 Baugesetzbuch einzuleiten.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Vorhabenbezogener Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan A49 „Dieburger Straße Süd“.
Ziel der Planung ist die Realisierung von zwei Wohn- und Geschäftshäusern auf einer diese Gebäude verbindenden Tiefgarage. Im Rahmen der Bebauung soll eine Gewebeeinheit im Erdgeschoss des nördlichen Gebäudes sowie 24 Wohnungen, hiervon 10 in nördlichen und 14 im südlichen Gebäude entstehen, von denen mindestens 5 Wohnungen als sozial geförderte Wohnungen hergestellt werden.
Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans/ Vorhaben- und Erschließungsplans A49 „Dieburger Straße Süd“. umfasst die Grundstücke Gemarkung Ober-Roden, Flur 19, Flurstücke 590/3, 592/2, 592/3, 751/2 (teilweise) sowie 775/1 (teilweise).
Die räumliche Abgrenzung kann der nachstehenden Abbildung entnommen werden.
(Bildquelle: Schweiger + Scholz Ingenieurpartnerschaft mbB, Januar 2020; Datengrundlage Liegenschaftskarte: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation)
Sollten sich bei der Planung Abweichungen an dem vorstehend genannten räumlichen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten räumlichen Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Bausetzbuch vorzulegen.
Der Vorhabenbezogener Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan A49 „Dieburger Straße Süd“ wird als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch aufgestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. die Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch ist durchzuführen.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Abstimmungsergebnis:einstimmig angenommen
Zustimmung:CDU (14), AL/Die Grüne (8), SPD (6), FWR (4), FDP (4) Ablehnung:/ Enthaltung:/ |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||